Landgericht Verden kippt Freispruch wegen Vermummung zum Schutz vor Anti-Antifa
Das Landgericht Verden hat einen Bremer Antifaschisten zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt, weil er sich auf auf einer Antifa-Demo in Rotenburg (Wümme) Mitte März 2004 nicht von Nazis fotografieren lassen wollte. Der Angeklagte hatte sich mit Schal und Mütze verhüllt, so dass nur noch ein schmaler Ausschnitt seines Gesichts zu sehen war.
Zuvor war der 31-jährige noch vom Amtsgericht Rotenburg (Wümme) vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 Abs. 2) freigesprochen worden. In seinem Urteil vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen: 7 Cs 9/05, veröffentlicht in StraFo 2005, S. 478) stellte das Gericht fest, dass er sich nicht während der gesamten Demonstration gegen die NPD-Kundgebung vermummt hatte, sondern nur dann, wenn es zu direkten Aktionen gegen die Faschisten – an denen der Angeklagte selbst nicht teilgenommen hatte – kam oder diese Fotos von den Gegendemonstranten machten.
Da auf Internetseiten der rechten Szene zum Teil ausdrücklich zur Ausübung von Gewalt gegen die porträtierten Personen aus dem antifaschistischen Spektrum aufgerufen würde, habe der Angeklagte ein berechtigtes Interesse daran, seine Identität vor NPD-Mitgliedern und SympathisantInnen der rechten Szene zu verheimlichen. Eine Identitätsfeststellung durch die Polizei sei aber nicht behindert worden, da auf den Bild- und Videoaufnahmen der Polizei immer wieder das volle Gesicht des Angeklagten zu sehen gewesen sei. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:
Das Landgericht schloss sich dagegen der Überzeugung der Staatsanwaltschaft an, wonach der Angeklagte sich nicht wegen der Nazis einen Schal vor das Gesicht zog, sondern um der Identifizierung durch die Polizei zu entgehen. Damit habe er gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Der Verteidiger des Bremers, Jan Sürig will jetzt Revision beim Oberlandesgericht Celle einlegen. Er wirft dem Landgericht vor, das Versammlungsgesetz nicht verstanden zu haben.
Zuvor war der 31-jährige noch vom Amtsgericht Rotenburg (Wümme) vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 Abs. 2) freigesprochen worden. In seinem Urteil vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen: 7 Cs 9/05, veröffentlicht in StraFo 2005, S. 478) stellte das Gericht fest, dass er sich nicht während der gesamten Demonstration gegen die NPD-Kundgebung vermummt hatte, sondern nur dann, wenn es zu direkten Aktionen gegen die Faschisten – an denen der Angeklagte selbst nicht teilgenommen hatte – kam oder diese Fotos von den Gegendemonstranten machten.
Da auf Internetseiten der rechten Szene zum Teil ausdrücklich zur Ausübung von Gewalt gegen die porträtierten Personen aus dem antifaschistischen Spektrum aufgerufen würde, habe der Angeklagte ein berechtigtes Interesse daran, seine Identität vor NPD-Mitgliedern und SympathisantInnen der rechten Szene zu verheimlichen. Eine Identitätsfeststellung durch die Polizei sei aber nicht behindert worden, da auf den Bild- und Videoaufnahmen der Polizei immer wieder das volle Gesicht des Angeklagten zu sehen gewesen sei. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:
"Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden (...). Solange ein Angeklagter jedoch mit seiner Aufmachung die Anfertigung von Lichtbildern von gewaltbereiten Mitgliedern der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, liegt damit eine Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden nicht vor und war subjektiv vom Angeklagten auch nicht beabsichtigt."Das Amtsgericht Rothenburg (W.) hatte sich mit diesem Urteil übrigens einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21.04.05 (256 Cs 974/04, StraFo 2005, 477) angeschlossen, das ebenfalls einen Teilnehmer an einer antifaschistischen Gegendemo freisprach, der sich zum Schutz vor Anti-Antifa-Fotografen vermummt hatte. (Beide Urteile werden in „Die Rote Hilfe“ 2/06 ausführlich behandelt.)
Das Landgericht schloss sich dagegen der Überzeugung der Staatsanwaltschaft an, wonach der Angeklagte sich nicht wegen der Nazis einen Schal vor das Gesicht zog, sondern um der Identifizierung durch die Polizei zu entgehen. Damit habe er gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Der Verteidiger des Bremers, Jan Sürig will jetzt Revision beim Oberlandesgericht Celle einlegen. Er wirft dem Landgericht vor, das Versammlungsgesetz nicht verstanden zu haben.
"Strafbar ist nur, wenn man sich der Identitätsfeststellung durch die Polizei entzieht."Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies nach Meinung des Verteidigers "fatale Auswirkungen". "Das bedeutet, dass Polizisten Demonstranten die Tücher vom Gesicht reißen müssen, damit die Nazis ihre Fotoalben füllen können."
Quelle: "taz" Nord vom 21.11.06
Labels: Urteilsschelte
1 Comments:
Das ist nur eine technische Anmerkung zur ästhetischen Anmerkung:
Beim Posten von Beiträgen empfielt es sich, kopierte Texte vorher in einem Textverarbeitungprogramm kurz zu formatieren, damit nur solche Absätze noch im Text verbleiben, die wirklich gewünscht sind. Außerdem mal ein paar Zeichen ins leer Textfeld schreiben und erst dahinter den Text reinkopieren. Die Sinnloszeichen können danach gelöscht werden, ist nur, damit die Einstellungen stimmen. Dann müsste es klappen.
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