Rauchen weiterhin verboten
Der Bundesgerichtshof hat den Inhaber des Nix Gut Versandes vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freisgesprochen.
Das Landgericht Stuttgart hatte ihn zuvor nach § 86a StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt, weil er Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde. Darunter befanden sich in Form eines Verbotszeichens durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze. Begründet hatte das Gericht das Urteil damit, dass durch die kommerzielle Massenverbreitung solcher Symbole die Gefahr der Wiedereinbürgerung des Hakenkreuzes bestünde.
Der vor allem für politische Strafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ihn nun freigesprochen (Urteil vom 15. März 2007, Aktenzeichen: 3 StR 486/06). Interessant ist die Begründung:
Zunächst verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Tatbestand des § 86a StGB zu weit gefasst sei und daher der Einschränkung bedürfe. Dementsprechend hatte er schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war.
Das Stuttgarter Urteil war besonders unter Berufung auf diese BGH-Rechtsprechung kritisiert worden, etwa in einem offenen Brief des akj an die Staatsanwaltschaft Stuttgart (siehe hier). Da die betreffenden Staatsanwaltschaften und Gerichte sich hierauf ebenso beriefen und aus diesen Entscheidungen die für ihre Ansicht passenden Argumentbausteine heraussuchten, sah sich der BGH zu einem anderen Weg veranlasst (vgl. Antwort der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf den offenen Brief des akj.)
Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86a StGB erfasst werde, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe. Dies gelte selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfänden und selbst nicht gebrauchen würden.
Bei den vertriebenen zahlreichen Artikeln war mit einer Ausnahme eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle der Punkband "Schleimkeim" war die Distanzierung nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Hinsichtlich dieser Ausnahme war für den 3. Strafsenat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 36/2007, tagesschau.de
Das Landgericht Stuttgart hatte ihn zuvor nach § 86a StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt, weil er Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde. Darunter befanden sich in Form eines Verbotszeichens durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze. Begründet hatte das Gericht das Urteil damit, dass durch die kommerzielle Massenverbreitung solcher Symbole die Gefahr der Wiedereinbürgerung des Hakenkreuzes bestünde.
Der vor allem für politische Strafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ihn nun freigesprochen (Urteil vom 15. März 2007, Aktenzeichen: 3 StR 486/06). Interessant ist die Begründung:
Zunächst verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Tatbestand des § 86a StGB zu weit gefasst sei und daher der Einschränkung bedürfe. Dementsprechend hatte er schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war.
Das Stuttgarter Urteil war besonders unter Berufung auf diese BGH-Rechtsprechung kritisiert worden, etwa in einem offenen Brief des akj an die Staatsanwaltschaft Stuttgart (siehe hier). Da die betreffenden Staatsanwaltschaften und Gerichte sich hierauf ebenso beriefen und aus diesen Entscheidungen die für ihre Ansicht passenden Argumentbausteine heraussuchten, sah sich der BGH zu einem anderen Weg veranlasst (vgl. Antwort der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf den offenen Brief des akj.)
Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86a StGB erfasst werde, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe. Dies gelte selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfänden und selbst nicht gebrauchen würden.
Bei den vertriebenen zahlreichen Artikeln war mit einer Ausnahme eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle der Punkband "Schleimkeim" war die Distanzierung nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Hinsichtlich dieser Ausnahme war für den 3. Strafsenat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 36/2007, tagesschau.de
Labels: Urteilsschelte
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