Donnerstag, August 30, 2007

BGH denkt über § 129a StGB nach

Dank der Brüsseler Regulierungswut könnten der Bundesanwaltschaft und dem Bundeskriminalamt ein Lieblingsspielzeug abhanden kommen. Wie das "Bündnis für die Einstellung des § 129a-Verfahrens" und die Rechtsanwältin von Andrej H. übereinstimmend mitteilen, will sich der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinigung als terroristisch im Sinne von § 129a des Strafgesetzbuches einzustufen ist und wann dementsprechend ein dringender Tatverdacht anzunehmen ist.

Anlass hierfür ist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Haftverschonung für Andrej H. Dem Wissenschaftler wird vorgeworfen, sich an der "militanten gruppe" beteiligt zu haben, der wiederum verschiedene Brandanschläge vorgeworfen werden. Er war, wie drei andere Beschuldigte auch, am 30. Juli festgenommen worden. Als einziger wurde er am 25. August gegen Kaution und unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt.

Rechtlicher Hintergrund für das Bedürfnis des BGH, womöglich eine Grundsatzentscheidung zu treffen, sind die Änderungen des § 129a, durch die ein Rahmenbeschluss der EU zur Terrorismusbekämpfung [PDF] umgesetzt werden sollte. Durch die Gesetzesänderung wurde nicht nur der Strafrahmen erheblich erhöht, sondern auch der Katalog der als "terroristisch" einzustufenden Straftaten erweitert. Gleichzeitig ist nach dem neugefassten Paragrafen bei bestimmten Katalogtaten zustätzlich erorderlich, dass

"eine der [...] Taten [dazu] bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann."

Letztgenannte Voraussetzung sieht der BGH bei der "militanten gruppe" wohl nicht ohne Weiteres gegeben. Er beabsichtigt nicht vor dem 5.10.2007 zu entscheiden. Solange bleibt es bei der Haftverschonung für Andrej H.

Ein bißchen tratschen wollen wir auch noch: Im zuständigen 3. Strafsenat sitzt Dr. Miebach, der zufälligerweise den § 129a im "Münchner Kommentar" kommentiert hat und genau die oben angesprochen Frage für klärungsbedürftig angesehen hat.

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