Freitag, September 21, 2007

Erneut Studiengebührengesetz in Karlsruhe vorgelegt

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17. September 2007 Teile des Bremer Studienkontengesetzes nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das VG hält § 6 Satz 1 BrStudKontG (Bremisches Studienkontengesetz) für verfassungswidrig, wonach Studierende an den staatlichen Hochschulen des Bundeslandes Bremen, die ihr so genanntes Studienguthaben verbraucht haben, zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester herangezogen werden. Die Höhe des den Studierenden eingeräumten Guthabens ist davon abhängig, ob sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb oder außerhalb von Bremen haben.

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, rügen, dass sie nach den einschlägigen Regelungen des Bremischen Studienkontengesetzes wegen ihres Wohnsitzes bereits ab dem dritten Semester einer Gebührenpflicht von 500 Euro je Semester unterliegen, während den im Bundesland Bremen wohnhaften Studierenden ein gebührenfreies Studium im Umfang von 14 Semestern ermöglicht werde.

Das Gericht sieht in der gebührenrechtlichen Ungleichbehandlung einen rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit der auswärtigen Studierenden. Außerdem sei die ungleiche Behandlung nicht durch hinreichend sachgerechte Gründe gerechtfertigt, wie es die Ausbildungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange.

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