Gericht hält BKA-Datei Gewalttäter Sport für rechtswidrig
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat einer Klage auf Löschung von Daten aus der beim Bundeskriminalamt (BKA) geführten Verbunddatei »Gewalttäter Sport« stattgegeben (Az.: 10 A 2412/07).
Das Gericht gab der Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datei sieht. Das BKA führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes die Datei »Gewalttäter Sport«, in der Personen gespeichert werden, die nach Ansicht der Polizei durch Gewaltstraftaten in Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind, vor allem solche, die sie den »Hooligans« zurechnet. Bei dieser Datei handelt es sich um eine so genannte Verbunddatei, weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Länderpolizeien die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können.
Nach § 7 Abs. 6 des BKA-Gesetzes setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - voraus, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen. Während die weiter erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung bisher nicht erlassen. Dieser Mangel führt nach Ansicht des VG Hannover zur Rechtswidrigkeit der Datei und damit zu dem vom Kläger begehrten Löschungsanspruch.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Denn diese Frage wird von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt.
So meinte das VG Schleswig, das Fehlen der Rechtsverordnung sei unschädlich, da sie lediglich eine Verfahrensbestimmung für den Fall enthalte, dass das Bundesinnenministerium eine nähere Regelung über die Art der zu speichernden Daten vornehmen will. In den Errichtungsanordnungen für die Dateien beim BKA (§ 34 BKAG) - die der Zustimmung der Länder-Innenminister bedürfen - werde bereits die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten und die Voraussetzungen unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt , näher festgelegt. Deshalb bedürfe es der Rechtsverordnung eigentlich gar nicht. (Urteil vom 23.04.2004 - 1 A 219/02, BeckRS 2004, 23208)
Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Speicherung von Daten in BKA-Dateien trotz fehlender Verordnung nach § 7 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 BKAG für zulässig, da sie nicht konstitutiv für die Rechtmäßigkeit sei (im Anschluss an Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, § 7 BKAG, Randnr. 24) und hat die entgegenstehende Entscheidung des VG Gießen aufgehoben.
Dabei geht es nicht nur um Förmlichkeiten. Denn die Voraussetzungen, unter denen jemand in so einer Datei landet - etwa auch der Datei »Linksmotivierte Gewalttäter« - sind sehr weit gefasst. So kann das BKA nach § 8 Abs. 5 unabhängig von einem strafrechtlichen Tatverdacht bereits personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Selbst wenn der einer Straftat Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Strafverfahren endgültig eingestellt wird, ist die Speicherung nur unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Der Betroffene hat dann z. B. Pech, wenn der Inhalt der Begründung der Einstellungsverfügung nicht mehr rekonstruiert werden kann, weil die Ermittlungsakten bereits vernichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 3.03). Und in diesen Dateien landet man sehr schnell, etwa wenn man mit den falschen Leuten im Bus zum Auswärtsspiel sitzt. Das kann dann auch zur Folge haben, dass man wegen des Eintrags von Folgemaßnahmen betroffen ist: Gefährderansprachen, Meldeauflagen, Ausreiseverbote …
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.05.2008
siehe auch: Bericht auf HAZ.de
Das Gericht gab der Klage statt, weil es keine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datei sieht. Das BKA führt auf Grundlage des BKA-Gesetzes die Datei »Gewalttäter Sport«, in der Personen gespeichert werden, die nach Ansicht der Polizei durch Gewaltstraftaten in Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen in Erscheinung getreten sind, vor allem solche, die sie den »Hooligans« zurechnet. Bei dieser Datei handelt es sich um eine so genannte Verbunddatei, weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Länderpolizeien die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können.
Nach § 7 Abs. 6 des BKA-Gesetzes setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung - die der Zustimmung des Bundesrates bedarf - voraus, in der das Nähere über die Art der Daten geregelt wird, die in der Datei gespeichert werden sollen. Während die weiter erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Abs. 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung bisher nicht erlassen. Dieser Mangel führt nach Ansicht des VG Hannover zur Rechtswidrigkeit der Datei und damit zu dem vom Kläger begehrten Löschungsanspruch.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Denn diese Frage wird von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt.
So meinte das VG Schleswig, das Fehlen der Rechtsverordnung sei unschädlich, da sie lediglich eine Verfahrensbestimmung für den Fall enthalte, dass das Bundesinnenministerium eine nähere Regelung über die Art der zu speichernden Daten vornehmen will. In den Errichtungsanordnungen für die Dateien beim BKA (§ 34 BKAG) - die der Zustimmung der Länder-Innenminister bedürfen - werde bereits die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten und die Voraussetzungen unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt , näher festgelegt. Deshalb bedürfe es der Rechtsverordnung eigentlich gar nicht. (Urteil vom 23.04.2004 - 1 A 219/02, BeckRS 2004, 23208)
Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Speicherung von Daten in BKA-Dateien trotz fehlender Verordnung nach § 7 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 BKAG für zulässig, da sie nicht konstitutiv für die Rechtmäßigkeit sei (im Anschluss an Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, § 7 BKAG, Randnr. 24) und hat die entgegenstehende Entscheidung des VG Gießen aufgehoben.
Dabei geht es nicht nur um Förmlichkeiten. Denn die Voraussetzungen, unter denen jemand in so einer Datei landet - etwa auch der Datei »Linksmotivierte Gewalttäter« - sind sehr weit gefasst. So kann das BKA nach § 8 Abs. 5 unabhängig von einem strafrechtlichen Tatverdacht bereits personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Selbst wenn der einer Straftat Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Strafverfahren endgültig eingestellt wird, ist die Speicherung nur unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Der Betroffene hat dann z. B. Pech, wenn der Inhalt der Begründung der Einstellungsverfügung nicht mehr rekonstruiert werden kann, weil die Ermittlungsakten bereits vernichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 3.03). Und in diesen Dateien landet man sehr schnell, etwa wenn man mit den falschen Leuten im Bus zum Auswärtsspiel sitzt. Das kann dann auch zur Folge haben, dass man wegen des Eintrags von Folgemaßnahmen betroffen ist: Gefährderansprachen, Meldeauflagen, Ausreiseverbote …
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.05.2008
siehe auch: Bericht auf HAZ.de
Labels: Urteilsschelte
0 Comments:
Kommentar veröffentlichen
<< Home