Lehrstück am OLG Düsseldorf
Via annalist bin ich darauf gestoßen, dass der »ARD-Terrorismusexperte« Holger Schmidt über den Prozess gegen die so genannte Sauerland-Gruppe bloggt. Über den Stil der Überschriften sollte mensch ausnahmsweise hinwegsehen, sonst passiert sowas. Besonders interessant ist der Blogeintrag über die Verhandlung vom 27. Mai 2009. In der gibt Bundesanwalt Volker Brinkmann quasi einen Grundkurs in Strafprozessrecht. Nach dem pädagogischen Konzept »Finde die Fehler«. Aber lauschen wir dem Bericht von Herrn Schmidt (bitte eigenständig laut vorlesen):
Von einem Bundesanwalt darf die gemeine Bürgerin erwarten, dass er die Strafprozessordnung kennt. Falls nicht, gibt es dafür Hilfsmittel. Die Strafprozessordnung verbietet es, dem Zeugen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil zu versprechen (§ 68 Abs. 3, § 136a Abs. 1 Satz 3). Man kann auch nicht einerseits sagen, es sei das gute Recht des Zeugen, zu schweigen und ihm andererseits – in den Worten von Herrn Schmidt – unverholen drohen, daraus negative Schlüsse in Bezug auf die Anklageerhebung zu ziehen, wenn dieser in einem anderen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor gut 17 Jahren entschieden und dies mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit begründet, den er in einer neueren Entscheidung mit ein wenig Pathos aber zurecht als »Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens« bezeichnet hat.
Die Staatsanwaltschaft versteht sich gern als Hüterin des Gesetzes (Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 RiStBV: »Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird.«). Sie sollte dann diese Rolle auch ernst nehmen. Nichts nervt mehr als schlechte Schauspieler.
»Die eigentliche Vernehmung von Alaeddine T. ging heute Vormittag schnell. Er äußerte sich zu seinen Personalien und verweigerte dann die Aussage. Er wollte auch nicht sagen, ob und wen er auf der Anklagebank erkannte. … Bundesanwalt Volker Brinkmann nahm es dagegen zum Anlaß, T. ins Gewissen zu reden. … Er wisse doch, dass der Generalbundesanwalt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. ›Ob ich sie anklagen soll, weiß ich nicht so recht‹, sagte Brinkmann wörtlich. ›Das Verfahren steht gerade auf der Kippe. Wurscht kann Ihnen das doch nicht sein‹. Und deshalb, mahnte Brinkmann mit drohender Stimme, solle er doch noch einmal überlegen, wie es nun wirke, wenn er nichts sagen wolle - auch wenn es sein gutes Recht sei, zu schweigen.«
Von einem Bundesanwalt darf die gemeine Bürgerin erwarten, dass er die Strafprozessordnung kennt. Falls nicht, gibt es dafür Hilfsmittel. Die Strafprozessordnung verbietet es, dem Zeugen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil zu versprechen (§ 68 Abs. 3, § 136a Abs. 1 Satz 3). Man kann auch nicht einerseits sagen, es sei das gute Recht des Zeugen, zu schweigen und ihm andererseits – in den Worten von Herrn Schmidt – unverholen drohen, daraus negative Schlüsse in Bezug auf die Anklageerhebung zu ziehen, wenn dieser in einem anderen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor gut 17 Jahren entschieden und dies mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit begründet, den er in einer neueren Entscheidung mit ein wenig Pathos aber zurecht als »Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens« bezeichnet hat.
Die Staatsanwaltschaft versteht sich gern als Hüterin des Gesetzes (Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 RiStBV: »Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird.«). Sie sollte dann diese Rolle auch ernst nehmen. Nichts nervt mehr als schlechte Schauspieler.
Labels: Examensrelevantes, Sensibilitäten
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