Fiktive Leitsätze # 1
Aus aktuellem Anlass …
GG Art. 22 Abs. 2
StGB § 90a Abs. 2
Wer eine Deutschlandfahne dergestalt missbraucht, dass er sie als Sonnenschutz an dem seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses anbringt, begeht (noch) keinen beschimpfenden Unfug an ihr.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 3 StR 15/08
GG Art. 22 Abs. 2
StGB § 90a Abs. 2
Wer eine Deutschlandfahne dergestalt missbraucht, dass er sie als Sonnenschutz an dem seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses anbringt, begeht (noch) keinen beschimpfenden Unfug an ihr.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 3 StR 15/08
Labels: Alltagswahnsinn, Examensrelevantes, Urteilsschelte
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