Freitag, November 19, 2010

Thomas heißt jetzt Karl

Das ARD-Polimagazin „Monitor“ berichtet hier mit leichtem Schmunzeln über eine Softwaremacke im Zusammenhang mit dem neuen Personalausweis, obwohl die Geschichte eher nicht zum Lachen ist.

Ausgangspunkt ist, dass es Menschen mit mehreren Vornamen gibt, bei denen – was nicht so selten sein dürfte – der erste Vorname nicht der Rufname ist.

In der maschinenlesbaren Zone des Ausweises steht in solchen Fällen jetzt nicht mehr der Rufname, sondern der erste Vorname. „Monitor“ berichtet, dass die Bundesdruckerei die Software für Ausweispapiere umgestellt hat:
»Eine Beeinflussung des in der maschinenlesbaren Zone abgedruckten Namens ist nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang kann auch der Rufname nicht mehr festgelegt werden.«
Dasselbe Problem steht wohl auch bei Fahrzeugpapieren an. Das Problem dadurch zu umgehen, in der Datenmaske einfach den Rufnamen an die erste Stelle zu setzen, geht nicht, denn die in der Geburtsurkunde festgehaltene Reihenfolge ist verbindlich.

Wie reagiert das Bundesministerium des Innern (BMI) darauf? Auf ein Schreiben eines Betroffenen teilt es mit (laut „Monitor“):
»Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass alle in einer Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen gleichberechtigt sind und es daher im rechtlichen Sinne keinen Rufnamen gibt.«
Wir wissen nicht, ob die/der BMI-Mitarbeiter_in für diese Antwort im Archiv des Reichs- und preußischen Staatsministerium des Innern gestöbert und
zu lange den dortigen Aktenstaub inhaliert hat. Das jedenfalls würde diese kaltschnäuzige Einstellung erklären.

Wir erinnern kurz daran: Der Name eines Menschen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt. Zitat:
»Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Eine Namensänderung beeinträchtigt die Persönlichkeit und darf nicht ohne gewichtigen Grund gefordert werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 84, 9 [22]; 97, 391 [399]). Dies gilt nicht nur für den von der Rechtsordnung zugelassenen und somit rechtmäßig erworbenen, sondern auch für den von einem Menschen tatsächlich geführten Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte.«
(BVerfG, Beschluss vom 11.4.2001 – 1 BvR 1646/97 –, Absatz-Nr. 10)

Die wichtigsten Stellen haben wir mal fett hervorgehoben, da im BMI das Lesen von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen offensichtlich schwerfällt.

Nachtrag:
Na, da habe ich doch die Punkte vergessen, die deutlich machen, dass es nicht um »Grundrechtshypertrophie« geht, sondern das Ganze auch handefeste Auswirkungen hat. Muss mensch noch andere Dokumente vorlegen, auf denen der Rufname steht, zum Beispiel Abschlusszeugnisse, SV-Ausweis usw. bei Bewerbungen, darf er jedes Mal erklären, dass sie/er kein/e potenzielle Betrüger_in ist, sondern die vom Amt sich dämlich anstellen. Und Monitor empfiehlt, bei Reisen außerhalb Europas das Flug-Ticket künftig wohl lieber gleich auf den ersten Vornamen ausstellen zu lassen, um peinliche Situationen beim Einchecken zu verhindern. (Sie meinen wohl "peinliche Befragungen" durch die TSA, trauten sich das aber nicht laut zu sagen ;-) )

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