Dienstag, November 02, 2010

Wahlen an der HU – Rechtswidrig, aber gültig

VG Berlin stellt Wahlverstoß fest, weist die Klage der Studierenden aber mangels Ergebnisrelevanz trotzdem ab

Heute hatte das Verwaltungsgericht Berlin über die Klage eines studentischen Mitglieds des Konzils der Humboldt-Universität zu Berlin zu entscheiden gehabt (Pressemitteilung RefRat HU). Dabei ging es um die Frage, ob in der anlässlich der Wahl einer Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik erfolgten Markierung von Stimmzetteln in der Statusgruppe der Studierenden ein Verstoß gegen die Grundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl zu sehen und deswegen diese Wahl für ungültig zu erklären ist.


Der Verhandlungsverlauf

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts tagte in großer Besetzung (d.h. drei Berufsrichter_innen, zwei ehrenamtliche Richter_innen, sog. Schöff_innen). Dabei wurde zunächst die Frage erörtert, gegen wen die Klage zu richten sei: ob nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Humboldt-Universität als Körperschaft oder wegen der besonderen Betroffenheit in eigenen Zuständigkeiten gegen den Zentralen Wahlvorstand der HU als dessen Behörde, wie dies üblicherweise in Organstreitverfahren der Fall ist. Das Gericht hatte hier mit beachtlichen Nachdruck auf eine Klageumstellung hingewirkt, weil es sachdienlich sei, gegen den Zentralen Wahlvorstand (ZWV) direkt vorzugehen, der ursprünglich den Einspruch der Klägerin gegen das Wahlverfahren abgelehnt und diese damit auf den Klageweg verwiesen hatte (§ 61 Nr. 3 VwGO). Dem hatte sich die Klägerin trotz durchgreifender Bedenken angeschlossen, nachdem sie zunächst die Klage gegen die HU, vertreten durch den Zentralen Wahlvorstand gerichtet hatte.

Sodann wurde – auch angesichts des großen Publikums in didaktischer Ausführlichkeit – durch den Vorsitzenden thematisiert, welche Klageart bei Wahlanfechtungen statthaft sei. Die Klägerin hatte in einem Anfechtungs-/Verpflichtungsbegehren unter Aufhebung der Entscheidung des ZWV (Anfechtungsbegehren) beantragt, den ZWV zu verpflichten, die Wahl der Vizepräsidentin für ungültig zu erklären (Verpflichtungsbegehren). Die Gegenseite berief sich trotz des Grundsatzes der Subsidiarität darauf, dass Wahlanfechtungen als dem Organstreit ähnliche Verfahren als Feststellungsklage zu führen seien. Relevant ist diese "eher akademische Frage", wie der Vorsitzende Richter Wegener es beschrieb, nur, wenn an die Zulässigkeit der einen oder anderen Klageart besondere Voraussetzungen geknüpft sind, die zwischen den Parteien streitig verhandelt wurden.

Ein solcher Streit um die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageanfechtung bestand jedoch nur hinsichtlich der (Selbst-)Betroffenheit der Klägerin. Diese gehörte als studentische Vertreterin dem Konzil der HU an, das jedoch inzwischen neu gewählt wurde. Ob die Klägerin auch dem neuen Konzil angehören würde, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unklar, da sie zwar nicht direkt gewählt wurde, aber möglicherweise als erste Nachrückerin im Falle eines Rücktritts zum Zuge käme. Die HU stellte sich auf den Standpunkt, dass sie als Nichtmitglied des neu zu konstituierenden Konzils mangels Betroffenheit in eigenen Rechten keinen Anspruch auf die Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen habe. Die Klägerin wies demgegenüber darauf hin, dass der ZWV erklärt habe, auch zukünftig so wie angefochten zu verfahren, weswegen sie auch als Stellvertreterin im neu zu konstituierenden Konzil höchstwahrscheinlich erneut betroffen sein würde. Hier ließ das Gericht recht schnell deutlich werden, dass es bei der Überprüfung von Wahlen, an denen die Klägerin selbst teilgenommen habe, nicht durch den Lauf der Zeit zu einem Rechtsverlust kommen dürfe. Dies wäre nämlich der Fall, wenn die Klägerin sich nicht mehr auf die Wahlüberprüfung berufen dürfte, wenn sie dem neu konstituierten Wahlgremium nicht mehr angehört, die Neugewählten aber nicht berufen können, weil sie dem Gremium, dessen Wahl angefochten wurde, noch nicht selbst angehört haben. All das ist natürlich nur prozessrelevant, wenn das VG hier von einer Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO (Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage) ausginge und daher nach Abs. 2 diese nur dann zulässig ist, wenn die Klägerin geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (Ausschluss der Popularklage). Demgegenüber wäre im Falle einer Feststellungsklage (nur) ein berechtigtes Feststellungsinteresse nachzuweisen, was jedenfalls – auch angesichts der für November ausstehenden Neuwahlen zweier weiterer Vizepräsident_innenposten – wegen einer zu befürchtenden Wiederholung des Wahlfehlers angenommen werden kann (rechtliches Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr).

Im materiellen Teil der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Markierung der Stimmzettel in der Gruppe der studentischen Konzilsmitglieder ein Verstoß gegen den Grundsatz der feien, geheimen und gleichen Wahl darstellte. Das Gericht ließ bereits während der Verhandlung außer Zweifel, dass der Aufdruck "Studierende" auf den in der Statusgruppe der Studierenden ausgeteilten Stimmzetteln einer Durchbrechung des Wahlgeheimnisses gleichkommt. Die HU vermeinte diese Durchbrechung jedoch damit zu rechtfertigen, dass jedenfalls immer dann die Stimmzettel der Studierenden zu markieren sind, wenn es um die Wahl einer/eines Vizepräsident/in geht, in deren Aufgabenbereich Lehre und Studium gehören sollen oder auch (später) gehören könnte. Dahinter steht eine Bestimmung der Verfassung der HU, wonach wegen der besonderen Vertrauensnähe der/die Vizepräsident/in für Lehre und Studium nicht gegen die Stimmen aller Studierenden des Konzils gewählt werden dürfe. Das heißt, dass die Wahl ungültig ist, wenn – unabhängig vom sonstigen Wahlergebnis – eine entsprechende Kandidat/in nicht wenigstens eine Stimme aus der Statusgruppe der Studierenden erhält.

Während aber die HU die Stimmen der Studierenden "auf Vorrat" erhoben hat, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt feststellen zu können, ob einem gewählten Mitglied des Präsidiums der Verantwortungsbereich Lehre und Studium zusätzlich oder im Austausch zu seinem bisherigen Amtsbereich übertragen werden kann, weil nämlich mindestens eine studentische Stimme auf dieses Mitglied entfallen ist, ging es der Klägerin in ihrer durch das StudentInnenparlament unterstützten Klage darum, festzustellen, dass die Markierung von Stimmzetteln NUR dann zulässig ist, wenn auch tatsächlich ein/e Vizepräsident/in für Lehre und Studium gewählt wird. Das heißt, dass zunächst vor der Wahl diese Position entsprechend ausgeschrieben worden sein muss und bei der Wahl Klarheit darüber herrscht, dass es um die Wahl nicht irgendeines/einer Vizepräsident/in gehe, sondern um die Wahl des Mitglieds im Präsidium, die für Lehre und Studium zuständig sein soll. Schließlich bedeutet dies, dass eine spätere Übertragung dieses Verantwortungsbereichs auf ein anderes Mitglied des Präsidiums jedenfalls dauerhaft nicht erfolgen darf. Dies schließt zwar im Falle vorübergehender Verhinderung die VERTRETUNG durch ein anderes Mitglied des Präsidiums nicht aus, führt aber dazu, dass unverzüglich Neuwahlen anzusetzen sind, wenn bei Rücktritt oder dauerhafter Verhinderung die Geschäfte von der/dem Amtsinhaber/in für Lehre und Studium nicht wahrgenommen werden können.

Dementsprechend – so die Klägerin – sei die Regelung in der Wahlordnung der HU, wonach bei Wahlen zum/zur Vizepräsident/in für Lehre und Studium die Stimmzettel der Studierenden gesondert zu kennzeichnen sind, ausschließlich auf diese Wahl beschränkt. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der geheimen Wahl durch einen gerechtfertigten Ausnahmetatbestand dürfe nicht dazu führen, dass in der Realität die Ausnahme zur Regel wird. Das aber sei der Fall, wenn bei jeder Wahl eines/einer Vizepräsident/in die Stimmen der Studierenden (auf Vorrat) gesondert ausgezählt werden.

Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte der Prozessvertreter der Studierenden, Rechtsanwalt Matthias Trenczek, dass aufgrund der Markierung der Stimmzettel eine geheime Wahl insgesamt nicht stattgefunden habe. Denn "jedes Konzilsmitglied, das halbwegs zählen kann", könne aufgrund der Stimmabgabe der Studierenden ausrechnen, wie die anderen abgestimmt hätten. Nicht nur die zu erwartenden Restriktionen gegen die Statusgruppe der Studierenden insgesamt, sondern auch das Verhalten innerhalb der Statusgruppe, lasse das offen gelegte Wahlverhalten der Studierenden als ein imperatives Mandat erscheinen. Denn wenn der/die einzelne Wähler/in sich nicht sicher sein könne, dass das eigene Abstimmungsverhalten geheim bleibe, würde ein Abweichen innerhalb der Statusgruppe sofort offenbar. Unterstrichen wurde dieser Befund durch die Aussage der Klägerin, sie sei doch sehr überrascht gewesen, dass unmittelbar nach der Wahl die Gewählte (hier Beigeladene der Verfahrens) zu ihr gekommen sei und Verständnis dafür geäußert habe, dass sie für die Studierenden nicht wählbar gewesen sei.

Die Rechtsanwälte der HU mochten dieser Argumentation nicht folgen, da sie weiterhin auf der Geschäftsverteilungsautonomie des Präsidiums beharrten und mit Effizienzargumenten die Grundsätze der geheimen Wahl wirksam einzuschränken vermeinten. Jedenfalls aber, so legten sie nach, sei eine Verletzung des Wahlgeheimnisses für den Ausgang der Wahl völlig unerheblich gewesen, weil die Kandidatin, die bisherige Kanzlerin der TU, Frau Dr. Ulrike Gutheil (hier Beigeladene des Verfahrens), eine Mehrheit der Stimmen erhalten habe, obwohl alle Studierenden gegen sie gestimmt hätten. Damit hätte der Wahlfehler (die Verletzung des Wahlgeheimnisses) auf den Ausgang der Wahl gar keinen Einfluss gehabt (Ergebnisrelevanz), weil die Kandidatin auch dann gewählt worden wäre, wenn die Stimmzettel nicht markiert worden wären.

Der Anwalt der Klägerin wollte es auf die Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers nicht ankommen lassen. Die Verletzung so fundamentaler Grundsätze wie jenen der freien und geheimen Wahl sei so schwerwiegend, dass "die Fehler dazu geführt haben, dass gar kein Wahlergebnis im Sinne bürgerlich-demokratischer Wahlvorstellungen" vorliege, die Wahl vielmehr mit einem Makel von solcher Schwere behaftet sei, dass von einer Nichtwahl ausgegangen werden müsse. Die HU verwies hiergegen auf eine entsprechende Regelung der Wahlordnung, wonach der Einspruch gegen die Wahl nur dann begründet sei, wenn der geltend gemachte Wahlfehler Einfluss auf die Mandatsverteilung hatte. Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nun entgegen halten, dass sie offensichtlich auf Listenwahlen zugeschnitten sei, wo es innerhalb der selben Statusgruppe mehrere Sitze eines Gremiums unter den konkurrierenden Listen dieser Statusgrupoe zu verteilen gilt, daher für Wahlen zum Amt eines/einer Vizepräsident/in keine Anwendung finde. Die Prozessvertreter der HU gingen demgegenüber jedoch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke aus, weswegen der Analogieschluss zulässig sei, die Regelung also selbst dann auf Wahlen zum Präsidium angewendet werden könne, wenn sie ursprünglich nur für Listenwahlen vorgesehen war.

Nachdem deutlich wurde, dass das Verfahren in der Hauptsache (Klage) noch am selben Tage durch Entscheidung des Gerichts abgeschlossen werden würde, haben die Parteien das parallel gegen die Bestellung der Beigeladenen zur Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik geführte Verfahren auf Eilrechtsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt, weswegen das Gericht hier nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung

So sachlich analytisch und didaktisch klar, wie die 3. Kammer des VG die Verhandlung geführt hatte, so widersprüchlich stellt sich nun ihre Entscheidung dar. Die Kammer ging zunächst davon aus, dass der Zentrale Wahlvorstand der richtige Beklagte und die Klägerin auch dann klagebefugt ist, wenn sie dem zukünftigen Konzil nicht stimmberechtigt angehört: Es komme darauf an, dass durch den Amtswechsel keine Rechtsschutzlücke entsteht. Darauf, ob es sich um eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage oder um eine als Organstreit zu verstehende Feststellungsklage handele, ob also die Feststellung des Wahlergebnisses selbst oder aber wenigstens die Ablehnung des Wahleinspruchs der Klägerin als Verwaltungsakt angesehen werden könne, komme es nicht an, weil jedenfalls die richtigen Anträge gestellt wurden und die Entscheidungsvoraussetzungen im Übrigen für jede der in Betracht kommenden Verfahrensarten vorlägen.

Auch stellt die Kammer eindeutig einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien und geheimen Wahl fest, der nicht durch die Regelungen der Wahlordnung gerechtfertigt werden kann. Die Durchbrechung dieses Geheimhaltungsprinzips durch eine bei den Wahlen der/des Vizepräsident/in für den Verantwortungsbereich Lehre und Studium von der Wahlordnung vorgesehene Markierung der Stimmzettel in der Statusgruppe der Studierenden sei ausschließlich bei dieser Wahl als absolute Ausnahme zulässig, weil und insoweit das Stimmverhalten der Studierenden für die Gültigkeit der Wahl im Sinne eines Vetos relevant sei. Ein Erfassung des studentischen Stimmverhaltens auf Vorrat sei unzulässig. Damit wurde der Wahlrechtsverstoß durch das Verwaltungsgericht eindeutig festgestellt und die Praxis des Zentralen Wahlvorstandes für rechtswidrig erklärt.

Allerdings konnten sich die Richter_innen nicht dazu durchringen, den Wahlfehler für so gewichtig zu halten, dass es auf die Ergebnisrelevanz des Verfahrensfehlers für die Frage der Gültigkeit der Wahl nicht ankommen würde. Vielmehr – so der Vorsitzende, ohne das weiter auszuführen, wohl weil das Abstimmungsverhalten innerhalb der Kammer hier keine eindeutige Entscheidung möglich machte – komme auch bei der Verletzung des Geheimnisgrundsatzes für die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl darauf an, ob die Rechtsverletzung sich im konkreten Wahlergebnis hätte niederschlagen können. Das wollte das Gericht in diesem Fall nicht annehmen.

Allerdings stellte der Vorsitzende klar, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Tatsache, dass die HU in ihrem Vortrag deutlich gemacht habe, sich auch zukünftig rechtswidrig zu verhalten, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen würde. Damit kann in zweiter Instanz über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen gestritten werden.

Bewertung

Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung den Ball an die Hochschulen und die Studierenden zurück gegeben. Nunmehr werden sich der Präsident der Humboldt-Universität, Prof. Jan-Hendrik Olbertz, und der Kuratoriumsvorsitzende, Prof. Rolf Emmermann, überlegen müssen, ob sie die Bestellung von Frau Dr. Ulrike Gutheil zur Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik bei der Senatsverwaltung wirklich beantragen wollen. Denn nicht nur ist ihre Wahl noch immer nicht rechtskräftig bestätigt, vielmehr ist die Wahl von Frau Gutheil als rechtswidrig, aber nicht ungültig durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden. Eine Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte auch diesen letzt genannten Rechtsschein noch zerstören.

Zugleich stellt sich jedoch die Frage, welches politische Gewicht eine Vizepräsidentin innerhalb und außerhalb der Universität hat, an deren Sessel weiterhin der Makel klebt, durch eine rechtswidrige Wahl ins Amt gekommen zu sein. Eine so schlecht legitimierte Vizepräsidentin dürfte bei Verhandlungen über den Haushalt der HU oder die Zuweisungssummen des Senats in den Landeshochschulverträgen aus Sicht der Senatsverwaltung eine gut erpress-, ääh dirigierbare Verhandlungspartnerin sein.

Rechtspolitisch bedeutet das Urteil in der Konsequenz, dass Wahlen zum Präsidium der Universität, soweit dabei Rechte der Studierenden oder nicht-professoralen Hochschulgruppen verletzt werden, selbst bei Vorliegen einer Verletzung so eklatanter Wahlgrundsätze, wie sie das VG festgestellt hat, in der Regel nicht ungültig sein können. Denn die in den Gremien bestehende Mehrheit der Professor_innen kann, weil sie immer eine Mehrheit der Stimmen herbeiführen kann, zukünftig gleich untereinander klären, wer welchen Posten bekommen soll. Auf die Stimmen der übrigen Statusgruppen kommt es dann nicht mehr an, wenn diese nicht durch die Legitimität des Verfahrens besonders geschützt werden. Sollte die Entscheidung des VG in dieser Frage der Ergebnisrelevanz eines Wahlrechtsverstoßes durch die Rechtsprechung Bestätigung finden, käme dies einer Abschaffung der Gruppenuniversität und einer Rückkehr zur Ordinarienhochschule gleich.

Es kann dem Verwaltungsgericht kaum unterstellt werden, damit einen Beitrag zur Exzellenzinitiative leisten zu wollen, der ähnliche Vorstellungen von Hochschulselbstverwaltung zu Grunde liegen. Einen solchen Beitrag wollte die 3. Kammer vor allem dadurch leisten, dass sie das Verfahren im Eiltempo (nach nur drei Monaten) zum Abschluss gebracht hat, um die Handlungsfähigkeit der HU zu gewährleisten.

Trotz des herben Ergebnisses, zwar in der Sache Recht zu haben, aber nicht zu bekommen, ist die Verhandlungsposition der studentischen Vertreter_innen nach Ausgang des Verfahrens besser denn je. Sie können warten, wie sich die Verantwortlichen der HU verhalten und je nachdem entscheiden, ob sie das Verfahren weiter führen wollen, wenn diese sich nicht einsichtig zeigen – die Kosten trägt am Ende sowieso die Uni.

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