Montag, März 24, 2008

OVG Berlin/Brandenburg bestätigt Kameradschaftsverbot

Mit Beschluss vom 18.03.2008 (Az.: OVG 1 A 9.05) hat das gemeinsame OVG von Berlin und Brandenburg das bereits im Juli 2005 vom Innenministerium des Landes Brandenburg verfügte Verbot der neofaschistischen Kameradschaft ANSDAPO (Alternative Nationale Strausberger DArt-, Piercing und Tattoo-Offensive) aus Straußberg bestätigt. Damit ist das Verbot nach zweieinhalbjährigem Rechtsstreit auch rechtskräftig. Damit ist es der Kameradschaft über die Fortsetzung ihrer Tätigkeit entgültig verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

In der Beschwerde hatte der Prozessvertreter der Kameradschaft das zunächst auf drei Gründe gestützte Verbot des Innenministeriums angegriffen. Ursprünglich wurde angeführt, die Kameradschaft richte sich sowohl gegen die verfassungsmäßige Ordnung (1.) als auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung (2.). Zudem laufe ihre Tätigkeit und ihr Zweck Strafgesetzen zuwider (3.). In der mündlichen Verhandlung hatte das Ministerium letztgenannten Verbotsgründen zurückgenommen und die Verbotsverfügung insoweit abgeändert (§ 45 Abs. 2 VwGO). Daraufhin akzeptierte der Prozessbevollmächtigte das Vereinsverbot und erklärte Erledigung. Der Senat stellte das Verfahren daraufhin ein und legte die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte auf.

Für das Innenministerium war die Nähe der Kameradschaft zu volksverhetzenden Netzwerken offensichtlich, wie sich bereits aus deren Namen ergibt: "Bereits die Namensgebung 'ANSDAPO' weist unverkennbar auf die Nähe zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und ihrer Auslandsorganisation NSDAP (AO) sowie der von den USA aus operierenden NSDAP/AO ... hin", hieß es bereits in der Presseerklärung zum Verbot.

Die Kameradschaft war im August 2004 aus der Kameradschaft ANSDAPO hervorgegangen, die erstmals im Jahr 1998 durch die Veranstaltung eines rechtsextremen Konzertes in Erscheinung getreten war. Ihre ca. 19 Mitglieder traten durch die Kleidung sichtbar als organisierter Verband auf. Die im Zuge des Vereinsverbotes durchgeführten Hausdurchsuchungen richteten sich u.a. auch gegen den Sohnes der Vorsitzenden der Brandenburger DVU-Landtagsfraktion Liane Hesselbarth, der als Kassenwart und Beisitzer im Vorstand der ANSDAPO fungierte. Die DVU bestritt sofort jede Verbindung zu dem verbotenen Verein.

Nach Angaben der "Potsdamer Neuesten Nachrichten" hatten Verfassungs- und Staatsschutz Hinweise darauf, dass sich die Verbindungen zwischen DVU und ANSDAPO nicht nur auf die verwandtschaftlichen Beziehungen begrenzten. So wäre F. Hesselbarth auf DVU-Festen mit dem ANSDAP-Symbol aufgetreten. Das wollte selbst die DVU nicht ausschließen. Man achte nicht auf Schriftzeichen, die man nicht kenne, erklärte DVU-Sprecher Bernd Dröse.

Dabei waren die Aktivitäten von Hesselbarth Junior länger bekannt. So war er gemeinsam mit anderen Vereinsmitgliedern im Januar 2005 an einem Überfall auf das alternative Strausberger Jugendzentrum Horte" beteiligt. Die "Horte" stand aber auch im Visier der DVU. Der linke Jugendklub war das Thema der zweiten Großen Anfrage der DVU im Landtag im Februar 2000. Liane Hesselbarth sprach im Parlament von einem "linksextremistischen Zentrum", einem "Chaotentreff", der Anwohnern "ein Dorn im Auge" sei und in dessen Umgebung "Spritzen Drogensüchtiger" liegen würden. "Ich und mein Kind haben das oft genug zu spüren bekommen", versuchte sie ihre Behauptungen zu untermauern.

Die ANSDAPO war die vierte rechtsextreme Organisation, die im Land Brandenburg verboten wurde. Im April des gleichen Jahres hatte Innenminister Jörg Schönbohm die "Kameradschaft Hauptvolk" und ihre Untergliederung "Sturm 27" in Rathenow verboten. Dem gingen die Verbote der "Direkten Aktion/Mitteldeutschland" 1995 und der "Kameradschaft Oberhavel" 1997 voraus. Dem Verbot der ANSDAPO folgte
am 26. Juni 2006 noch das Verbot des Vereins „Schutzbund Deutschland“. Nachfolgend erklärten mehrere Kameradschaften (angeblich) ihre Auflösung, darunter der „Sturm Cottbus“, die „Lausitzer Front Guben“, der "Märkische Heimatschutz" und die „Interessengemeinschaft Sturm Oranienburg. Auch wurde im September 2006 die Homepage der „Gesinnungsgemeinschaft Süd-Ost Brandenburg“ (GGSOBB) von ihren Betreibern abgeschaltet. Allerdings führte das zu einem verstärkten Engagement derselben Mitglieder in den Strukturen der NPD und ihrer Jugendorganisation NJ, die immer offener mit diesen sogenannten "freien Kräften" zusammenarbeiten.

Trotz aller Verbote bleibt
Rainald Grebes "Brandenburg-Lied " ebenso symptomatisch wie verharmlosend, denn der Polemik: "da stehen drei Nazis auf dem Hügel und finden keinen zum Verprügeln - Brandenburg", steht laut Verfassungsschutzbericht 2007 eine Zunahme rechtsradikaler Gewaltübergriffe gegenüber. Und das obwohl "das rechtsextremistische gewaltbereite Spektrum um 50 Personen auf 500 gesunken" sein soll. Na aber hallo...

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1 Comments:

Blogger mp2 said...

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem weiteren Urteil vom 27.03.2008 (Az.: OVG 1 A 1.06) auch die Klage gegen Verbot des Schutzbundes Deutschland abgewiesen.

Der Argumentation der Kläger, mehrere Mitglieder des Schutzbundes Deutschland, bei dem Schutzbund handele es sich um keinen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, erteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Absage. Nach dem weit gefassten Vereinsbegriff des Gesetzes sei der Schutzbund Deutschland als hinreichend organisierter Zusammenschluss mehrerer Personen zu dem Zweck der Herstellung und des Vertriebs rechtsextremen Propagandamaterials und damit als Verein anzusehen.

Damit ist das Verbot dem Verein gegenüber bestandskräftig geworden, der selbst keine Klage geführt hatte. Das heißt, das Verbot kann keiner gerichtlichen Überprüfung in der Sache mehr unterzogen werden (Verfassungsbeschwerden gelten in diesem Zusammenhang nicht als gerichtliche Verfahren in der Sache). Denn - so das OVG - zur Anfechtung eines Vereinsverbots sei regelmäßig nur die verbotene Vereinigung, nicht aber das einzelne Mitglied befugt. Die Verbotsverfügung betreffe nämlich nicht die beteiligten natürlichen Personen, sondern die Vereinigung in deren Rechtsstellung. Einzelne Mitglieder könnten – wie hier geschehen – im Klageweg nur geltend machen, es liege gar kein Verein vor. Die Sachprüfung des Gerichts beschränke sich dann auf diese Frage.

Das brandenburgische Innenministerium hatte den Schutzbund Deutschland wegen seiner Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. März 2008.

3/28/2008 2:00 PM  

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