Mittwoch, November 22, 2006

VG Berlin: Innensenat muss keine Klarnamen von Polizeibeamten im Strafprozess nennen

beck-online macht christian s. zum nazi

Der Antifaschist Christian S. ist mit seinem Versuch vor dem VG gescheitert, die Senatsinnenverwaltung zu verpflichten, dem Strafgericht die tatsächlichen Namen der als Zeugen in seinem Strafprozess aussagenden Polizeibeamten einer Sondereinsatztruppe (Politisch motivierte Straßengewalt - PMS) zu benennen sowie deren unmaskiertes Auftreten im Prozess zu erzwingen. Das Kuriose an der nachfolgenden Darstellung von beck.online ist jedoch, dass sie den wegen seiner antifaschistischen Aktionen Angeklagten zum NPD-Anhänger erklärt haben:

"Der zum Umfeld der NPD zählende Christian S., der unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung nach einem NPD-Aufzug angeklagt worden ist, ist mit seiner Klage gescheitert, das Land Berlin zu verpflichten, die Klarnamen dreier in dem Strafprozess gegen ihn aussagender Polizeibeamter einer Spezialeinheit zu benennen. Die Preisgabe der Identitäten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern, begründete das Verwaltungsgericht Berlin seine Entscheidung. Gleichzeitig entschied die Erste Kammer in dem am 16.11.2006 veröffentlichten Urteil, dass die Senatsverwaltung für Inneres nicht befugt sei, das Strafgericht anzuweisen, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten (Urteil vom 25.10.2006, Az.: VG 1 A 245.05).

Christian S. wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegenVollstreckungsbeamte angeklagt. Er soll während einer Gegendemonstration zu einem NPD-Aufzug in Dresden eine leere Bierflasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der Anklageschrift wurden als einzige Zeugen drei Polizeibeamte benannt. An Stelle der Klarnamen und der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen wurde jeweils lediglich eine Codierungsnummer benannt. Mit Sperrerklärung vom 16.11.2005 lehnte es die Senatsverwaltung für Inneres gegenüber dem Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 96 StPO ab, die Identität der Polizeibeamten offen zu legen. Außerdem wurde das Gericht angewiesen, es den Zeugen zu gestatten, ihr Äußeres in der Hauptverhandlung zu verfremden. Zur Begründung wurde ausgeführt,die Bekanntgabe der Identität würde dem Land Berlin Nachteile bringen. DieAufklärung
gewisser schwerer Straftaten sei nur durch den Einsatz polizeilicher spezialeinheiten möglich. Die Preisgabe der Identität der Beamten dieser Spezialeinheiten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern.

Polizeinamen dürfen geheim bleiben

Die vom Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung geführte Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Erste Kammer des VG Berlin entschied, dass die verweigerte Offenlegung der wahren Identität der Polizeibeamten von § 96 StPO gedeckt sei. Zutreffend habe der zuständige Innensenat Nachteile für das Wohl des Landes bei Offenbarung der Identität der Polizeibeamten angenommen. Er habe dabei sowohl auf drohende persönliche Nachteile für die Beamten als auch auf Nachteile für die weitere Verwendung abstellen dürfen. Hinter diese öffentlichen Belange müssten im vorliegenden Fall die lediglich gering beeinträchtigten Verteidigungsrechte des Klägers zurücktreten, so das VG weiter.

VG hebt Anweisung zur Verfremdung auf

Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Anweisung an das Amtsgericht Tiergarten, es den Zeugen zu gestatten, sich in der Hauptverhandlung zu verfremden, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten gebe es nicht. Insbesondere könne § 96 StPO eine derartige Anordnung nicht tragen. Auch komme eine Umdeutung dieses Teils der
Sperrerklärung in eine Beschränkung der Aussagegenehmigung nicht in Betracht."

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. November 2006.

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