Zum 2. Mal Freispruch trotz Vermummung
Wie das apabiz heute mitteilt, hat das Amtsgericht Tiergarten zum zweiten Mal eine Berliner Studentin vom vom Vorwurf, gegen das Vermummungsverbot verstoßen zu haben, freigesprochen. Die Angeklagte hatte sich am 1. Mai 2004 während einer Demonstration gegen einen NPD-Aufmarsch in Berlin-Lichtenberg mit einem Halstuch und einer Kapuze unkenntlich gemacht.
Bereits im ersten Prozess am 21. April 2005 lautete das Urteil auf Freispruch. Nach einer Sprungrevision hatte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil am 15. Dezember 2006 aufgehoben und den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht blieb dabei, dass eine verbotene Vermummung auf Versammlungen nicht vorliege, wenn sich DemonstrantInnen nur vor "Anti-Antifa"-FotografInnen schützen wollen. Der Richter am Amtsgericht begründete das Urteil damit, dass Paragraf 17a des Versammlungsgesetzes einzig die Identifizierbarkeit von DemonstrantInnen sicherstellen soll. Die Angeklagte hatte sich über Stunden unvermummt in einem Polizeikessel aufgehalten. Dort wurde sie durchgehend von der Polizei gefilmt und fotografiert. Eine Feststellung ihrer Identität durch die Sicherheitskräfte wäre demnach ohne weiteres möglich gewesen.
Damit folgte ein weiteres Mal ein Gericht der Argumentation, dass die Vermummung zum Schutz vor fotografierenden Rechtsextremisten keine Straftat darstellt. Am 15. August war in Düsseldorf ein Antifaschist in einem ähnlichen Fall freigesprochen worden. Über einen älteren Fall vor dem Amtsgericht Rothenburg/Wümme hatten wir bereits berichtet; der dortige Freispruch ist vom Landgericht Verden aufgehoben worden.
Der zweite Freispruch kann durchaus als erfreuliche Überraschung bewertet werden. Wie InsiderInnen mit Hintergrundwissen zu berichten wissen, hatte das Kammergericht die Argumentation des Amtsgerichts nicht beanstandet, monierte aber, dass der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden sei, um den Freispruch zu tragen. In der Revisionsbegründung hatte das Kammergericht dabei dem Amtsgericht ausführliche Vorgaben für die Beweiserhebung mit auf dem Weg gegeben. Sinngemäß lauteten sie so: Das Gericht müsse in allen Einzelheiten feststellen, wann, wo, wie lange fotografiert wurde bzw. sich die Angeklagte vermummt habe. Damit sollte - so die Einschätzung der InsiderInnen - ein Freispruch von so hohen Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts abhängig gemacht werden, dass er faktisch unmöglich wird - Ein deutlicher Wink mit dem Zaunpfahl, dass der Freispruch eigentlich nicht erwünscht ist. Mal sehen, ob die Staatsanwaltschaft auch gegen diesen Freispruch vorgeht. Es bleibt also spannend.
Bereits im ersten Prozess am 21. April 2005 lautete das Urteil auf Freispruch. Nach einer Sprungrevision hatte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil am 15. Dezember 2006 aufgehoben und den Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht blieb dabei, dass eine verbotene Vermummung auf Versammlungen nicht vorliege, wenn sich DemonstrantInnen nur vor "Anti-Antifa"-FotografInnen schützen wollen. Der Richter am Amtsgericht begründete das Urteil damit, dass Paragraf 17a des Versammlungsgesetzes einzig die Identifizierbarkeit von DemonstrantInnen sicherstellen soll. Die Angeklagte hatte sich über Stunden unvermummt in einem Polizeikessel aufgehalten. Dort wurde sie durchgehend von der Polizei gefilmt und fotografiert. Eine Feststellung ihrer Identität durch die Sicherheitskräfte wäre demnach ohne weiteres möglich gewesen.
Damit folgte ein weiteres Mal ein Gericht der Argumentation, dass die Vermummung zum Schutz vor fotografierenden Rechtsextremisten keine Straftat darstellt. Am 15. August war in Düsseldorf ein Antifaschist in einem ähnlichen Fall freigesprochen worden. Über einen älteren Fall vor dem Amtsgericht Rothenburg/Wümme hatten wir bereits berichtet; der dortige Freispruch ist vom Landgericht Verden aufgehoben worden.
Der zweite Freispruch kann durchaus als erfreuliche Überraschung bewertet werden. Wie InsiderInnen mit Hintergrundwissen zu berichten wissen, hatte das Kammergericht die Argumentation des Amtsgerichts nicht beanstandet, monierte aber, dass der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden sei, um den Freispruch zu tragen. In der Revisionsbegründung hatte das Kammergericht dabei dem Amtsgericht ausführliche Vorgaben für die Beweiserhebung mit auf dem Weg gegeben. Sinngemäß lauteten sie so: Das Gericht müsse in allen Einzelheiten feststellen, wann, wo, wie lange fotografiert wurde bzw. sich die Angeklagte vermummt habe. Damit sollte - so die Einschätzung der InsiderInnen - ein Freispruch von so hohen Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts abhängig gemacht werden, dass er faktisch unmöglich wird - Ein deutlicher Wink mit dem Zaunpfahl, dass der Freispruch eigentlich nicht erwünscht ist. Mal sehen, ob die Staatsanwaltschaft auch gegen diesen Freispruch vorgeht. Es bleibt also spannend.
Labels: Urteilsschelte
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