Verwaltungsgericht Berlin kippt Transpibegrenzung und Verbot von Stahlkappenschuhen auf Demos
Der ReferentInnenrat der Humboldt-Universitä
Die Versammlungsbehö
- Transparente und Plakate, die seitlich zur Marschrichtung getragen werden, dürfen nicht länger sein als 150 Zentimeter und dürfen nicht miteinander verknüpft werden.
- Das Tragen von Stahlkappenschuhen ist untersagt.
- Für jedes mitfahrende Fahrzeug muss einE WagenverantwortlicheR benannt werden, der/die für die Einhaltung der Sicherheit sämtlicher, sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergebender Verpflichtungen (neuerdings einschließlich aus dem Wagen gehaltenen Redebeiträge) verantwortlich gemacht werden kann.
Gegen die Auflagen hatte der ReferentInnenrat als Anmelder Klage erhoben. Bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahr
Auch ein generelles Verbot von Stahlkappenschuhen auf Demonstrationen wird es nicht mehr geben. Derartige Schuhe seien inzwischen ein vielgetragenes Modeaccessoir, die nicht pauschal für alle Demonstrationsteiln
Rechtsanwalt Sönke Hilbrans erklärt dazu als Prozessvertreter:
"Es ist erfreulich, dass das VG einige alte Zöpfe bei der VersammlungsbehöLediglich die Benennungspflicht von Wagenverantwortlichrde abschneidet. Das wird auch Konsequenzen für die Anwendung des Strafrechts auf Versammlungen haben."
Marie Melior, Referentin für das Politische Mandat und Datenschutz im ReferentInnenrat der HU:
"Wir sind über die Rechtsauffassung der 1. Kammer sehr erfreut, die damit auch ihre bisherige Rechtssprechung an die Versammlungspraxis anpasst. Bedauerlicherweise wird aber mit den WagenverantwortlichStefanie Richter vom arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der HU (akj-berlin)en eine Zusatzverpflichtung begründet, die im Versammlungsgesetz keine Grundlage findet. Solche Verpflichtungen können nämlich von der Ausübung des Demonstrationsrecht s abschrecken, weil die Verletzung der Auflagen persönlich sanktioniert wird. Hierzu wird jedoch die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts abzuwarten sein."
"Angesichts der bundesweiten Tendenz, die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit durch Aufstellung unverhältnismäßiger Auflagen auszuhöhlen, ist eine Entscheidung, welche die polizeilichen Maßnahmen im Bereich des Demonstrationsrecht s wieder am Maßstab der Verfassung und nicht ausschließlich an Sicherheitsinteress en misst, längst überfällig. Das gilt um so mehr, wenn wie derzeit über den Erlass eines Berliner Versammlungsgesetzes diskutiert wird."
Labels: Moabiter Landleben, Urteilsschelte
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