Hass wie noch nie
Das Versammlungsgesetz müffelt so wie manche Senior_innen-wohnung. Und das nicht nur, weil es aus dem Jahr 1953 stammt, sondern auch weil es so manche Regelung des Reichsvereinsgesetzes von 1908 »wie eine ew'ge Krankheit« (Goethe, Faust I) mitschleppt. Dazu gehört § 12 VersG:
der Zeit des Grundgesetzes nicht ganz spurlos an ihm vorbei …
… aber bei mir läuft immer folgendes Kopfkino ab: Der Ortspolizeivorsteher nimmt im Arbeiterlokal – gleich neben dem Feuerwehrmann von der Brandsicherheitsschau – in der letzten Reihe Platz. Und sobald wieder diese kleine, hinkende Polin Hetzreden hält, setzt er sich seine Pickelhaube auf, streicht den Uniformrock glatt, zwirbelt ein bißchen an seinem Kaiser-Wilhelm-Bart, um dann die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung (§ 10 II 17 prALR) zu treffen.
Dabei hat die Vorschrift auch ihr Gutes. Ist es doch polizeiliche Praxis, durch mehr oder weniger gut getarnte Beamte in Zivil Demonstrationen zu infiltrieren und verdeckt zu überwachen. Einmal abgesehen davon, dass sich dafür nur schwer eine Rechtsgrundlage finden lässt, ist § 12 VersG als Verbot verdeckter Datenerhebung durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (PolAküFi: noeP) zu verstehen.
Jedenfalls als Reflexwirkung kann § 12 VersG neuerdings eine gesundheitsschützende Dimension entnommen werden.
In Uniform oder mit »POLIZEI«-Leibchen wär’ das nicht passiert …
*) Apropos Bayern, ja der "Frei statt Bayern": Die liberalitas bavariae geht sogar soweit, dass, Anordnungen der Polizei zur Entfernung von Papstbildern als nicht rechtmäßig befunden werden (aber Heidenspaßparty an Karfreitag geht gar nicht).
»Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.«Das entspricht in etwa § 13 des Reinsvereinsgesetzes. Nun geht der Zahn
Ein allgemeines voraussetzungsloses Anwesenheitsrecht der Polizei bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von § 12 Satz 1 VersG nicht gedeckt.(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil 15. Juli 2008 [PDF])*)
… aber bei mir läuft immer folgendes Kopfkino ab: Der Ortspolizeivorsteher nimmt im Arbeiterlokal – gleich neben dem Feuerwehrmann von der Brandsicherheitsschau – in der letzten Reihe Platz. Und sobald wieder diese kleine, hinkende Polin Hetzreden hält, setzt er sich seine Pickelhaube auf, streicht den Uniformrock glatt, zwirbelt ein bißchen an seinem Kaiser-Wilhelm-Bart, um dann die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung (§ 10 II 17 prALR) zu treffen.
Dabei hat die Vorschrift auch ihr Gutes. Ist es doch polizeiliche Praxis, durch mehr oder weniger gut getarnte Beamte in Zivil Demonstrationen zu infiltrieren und verdeckt zu überwachen. Einmal abgesehen davon, dass sich dafür nur schwer eine Rechtsgrundlage finden lässt, ist § 12 VersG als Verbot verdeckter Datenerhebung durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (PolAküFi: noeP) zu verstehen.
Jedenfalls als Reflexwirkung kann § 12 VersG neuerdings eine gesundheitsschützende Dimension entnommen werden.
»Als es auf der Lipschitzallee kurzzeitig zu Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten kam, sprühte ein Bereitschaftspolizist unvermittelt einem vermeintlichen Autonomen Pfefferspray ins Gesicht und wollte ihn festnehmen. Erst durch Hinweise von Journalisten, bemerkte der Polizist, dass es sich bei dem Mann um den in zivil gekleideten Chef der Berliner Versammlungsbehörde, Joachim Haß, handelte.«Quelle: Tagesspiegel, siehe auch: Bildergalerie
In Uniform oder mit »POLIZEI«-Leibchen wär’ das nicht passiert …
*) Apropos Bayern, ja der "Frei statt Bayern": Die liberalitas bavariae geht sogar soweit, dass, Anordnungen der Polizei zur Entfernung von Papstbildern als nicht rechtmäßig befunden werden (aber Heidenspaßparty an Karfreitag geht gar nicht).
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