Mittwoch, August 28, 2013

Stimmt vielleicht mit Ihrem Rechtsgefühl was nicht?

Wer kennt nicht das Gefühl: Trotz mehrmaligen Lesens und Durchdenkens hat meine eine bestimmte Rechtsansicht -- meist h.M. -- nicht verstanden und sich im Hinblick auf den Klausur- oder Examenserfolg nolens volens für Auswendiglernen entschieden. Dabei blieb immer der Zweifel, ob mensch das jetzt einfach zu doof ist oder die Rechtsansicht nicht doch falsch ist. Frei nach Loriot: »Vielleicht stimmt ja was mit meinem (Rechts-)Gefühl nicht.«

Das ging mir z.B. beim § 113 StGB (a.F.) so mit dem »Pkw als Waffe im untechnischen Sinne« -- bis das BVerfG irgendwann entschied, dass diese Auslegung den Wortsinn iSd Art. 103 II GG überschreitet. Vorher hat das nur Paeffgen im NK-StGB genauso gesehen. Aber der war/ist ja sowieso einer von den "lebenden Mindermeinungen".

Das war dann eine gewisse Genugtuung...

Dieselbe Gefühlsgemengelage stellte sich bei den unvermeidlichen Abschleppfällen ein: Die dafür vorgesehene Gebühr nach PlBenGebO ist als Benutzungsgebühr ausgestaltet, obwohl überall anders das als Verwaltungsgebühr ( = Gegenleistung für Amtshandlung) vorgesehen ist.

Jetzt hat nach /Jahrzehnten/ das VG Berlin entschieden, dass das rechtswidrig ist.
»Grundlage für die PolBenGebO ist § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), seinerzeit zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 516). Danach erlässt der Senat durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Gebühren- und Beitragsordnungen. Gem. § 3 Abs. 1 GebBeitrG sind Benutzungsgebühren, wie sie hier explizit erhoben werden sollen, als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen vorgesehen. Mit dem die Gebührenforderung auslösenden Umsetzen eines verkehrswidrig geparkten Pkw wird hingegen weder eine öffentliche Einrichtung tätig (1.), noch handelt es sich um einen Benutzungsvorgang (2.). Auch heilt eine stillschweigende Billigung des Gesetzgebers keine Überschreitung des der Exekutive mit der Verordnungsermächtigung gesetzten Rechtssetzungsrahmens (3.). Schließlich haben die Begriffe „öffentliche Einrichtung" und „Benutzung" gem. § 3 GebBeitrG keine Bedeutungserweiterung durch § 15 Abs. 2 Satz 4 ASOG erfahren.«
Die Entscheidungsgründe riechen danach, dass ein/e Referendar_in die Akte aufs Auge gedrückt bekam ("übersichtlicher Fall") -- und sich da mal in bißchen mehr reingekniet hat.

Nachtrag:
Beim Überfliegen drüber gestolpert:
Die nächste Überarbeitung ist im Rahmen der beabsichtigten Reform des Gebührenrechts, d.h. nach Verabschiedung eines neuen Gebührengesetzes vorgesehen.
Quelle: http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/vo/vo17-099.pdf#page=4

Das heißt, dass im GebBeitrG "demnächst" die Verweisungen auf seit drei Novellen nicht mehr vorhandene GKG-Wertgebührentabellen, die Reichsabgabenordnung idF von 1931, schon 1958 überholte VwVG/VwZG-Fassungen usw usf. beseitigt werden könnten.

Labels: ,