Montag, Dezember 16, 2013

Oberstes Gericht urteilt Indien in die Kollonialzeit zurück

Zur Rekriminalisierung von Homosexualität in Indien

Das Oberste Gericht in Indien war bisher für eine eher liberale und wegweisende Rechtsprechung bekannt, die zwischen den verschiedenen Religionen vermittelnd wirkte und gegen die überwiegend in Kraft gebliebenen Kollonialgesetzgebung ein modernes Verständnis vom rule of law setze. Am Mittwoch, den 11. Dezember, fällte es indes ein Urteil, das ein 2009 vom Oberen Gerichtshofs in Delhi für menschenrechtswidrig erklärtes Kolonialgesetz aus dem Jahre 1861 wieder in Kraft setzte. Dieses qualifiziert nunmehr – wieder – u.a. gleichgeschlechtlichen Sexualverkehr zu einem Verbrechen, das mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

"Unnatürlich" ist alles, was nicht der Fortpflanzung dient

Dabei handelt es sich um den Abschnitt 377 des Strafgesetzbuchs, der eine Reihe sexueller Praktiken als ‘unnatürlich’ kriminalisiert und mit Haft bedroht. Tatbestandlich richten sich diese Gesetze gegen jeglichen "Geschlechtsverkehr gegen die Ordnung der Natur", was im Grunde alle nicht der Fortpflanzung dienenden sexuellen Praktiken erfasst, neben homosexeullen Handlungen also z.B. auch Oralverkehr.

Praktizierte Homosexualität ist in Indien seit der Zeit von Königin Victoria formal strafbar. Das Gesetz war 1861 während der britischen Kolonialherrschaft und zur Hochzeit des Viktorianismus kodifiziert worden. Wortgleich findet es sich auch nahezu in allen anderen (ehemaligen) britischen Herrschaftsgebieten wieder. Viele der postkolonialen Staaten – so auch Indien – haben das Gesetz nie abgeschafft. 

Verstoß gegen die Menschenrechte und Privatsphäre 

Erst 2009 hatte der Obere Gerichtshof in Delhi in einem von 2002 bis 2009 andauernden Prozess entschieden, die Strafverfolgung einvernehmlicher sexueller Handlungen von Erwachsenen auszusetzen. Es sah in den Bestimmungen des Abschnitt 377 einen nicht gerechtfertigten, mithin verfassungswidrigen Eingriff in die Menschenrechte und die Privatsphäre der Bürger_innen.

Für die Schwulen, Lesben, Bisexuellen und Transgender in Indien hatte die Entscheidung von 2009 bedeutet, dass es nunmehr zum Beispiel möglich war, Clubs offen zu betreiben und dass Menschen nicht mehr so leicht durch die Polizei und Dritte erpresst werden konnten. Vor allem aber hatte das Gericht ein Zeichen gegen die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gesetzt und das Recht auf die Privats- und Intimsphäre aller Bürgerinnen und Bürger gestärkt.

Gegen das Urteil von 2009 zogen konservative politische und religiöse Gruppen vor das Oberste Gericht Indiens. Dieses entschied am Mittwoch, dass die Bestrafung der Homosexualität nicht tiefgreifend in die Rechte der Betroffenen eingriffe und daher keine verfassungswidrige Diskriminierung darstelle. Damit ist die fortschrittliche Judikatur von 2009 aufgehoben und das koloniale Sexualstrafrecht wieder hergestellt worden.

Kein Zurück ins Kollonialrecht!? 

Gegen die regressive Entscheidung des Obersten Gerichts gingen am Sonntag, dem kurzfristig ausgerufenen ‘Global day of Rage’, weltweit Menschen in 36 Städten auf die Straße, so auch in Berlin. Weitere Proteste fanden in einer Reihe von indischen Städten (Ahmedabad, Bangalore, Bhopal, Bombay, Chennai, Delhi, Hyderabad, Kalkutta, Lucknow, Mangalore,  Mysore, Nagpur, Puna) aber auch in Ann Arbor, Boston, Cambridge, Hamburg, Houston, London, Los Angeles, Montreal, New York, Philadelphia, San Francisco, Sydney, Toronto und Vancouver statt.

Die Aktivist_innen verlangten, dass der Abschnitt 377 umgehend abgeschafft wird und dass das Oberste Gericht die Menschenrechte und Privatsphäre indischer Bürgerinnen und Bürger anerkennt und fördert statt sie einzuschränken. Zwar besteht für sie noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen oder auf eine Änderung der Gesetzeslage zu drängen. Erfolgversprechend erscheint das aber nicht: In Indien finden in wenigen Monaten Neuwahlen statt und es besteht die Gefahr, das gerade unter einer eventuellen Hindu-konservativen Regierung der Abschnitt 377 auch in Zukunft bestehen bleibt.

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