Am Ende nicht mal ein Anfangsverdacht
Landgericht Flensburg erklärt § 129a-Verfahren gegen Bad Oldesloer Antifaschisten für rechtswidrig
Am 13 Juni 2007 kam es zu Hausdurchsuchungen bei elf AntifaschistInnen aus dem Raum Oldesloe. Ihnen wurden seitens der Bundesanwaltschaft (BAW) drei Anschläge auf Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Zuliefererunternehmen sowie die Bildung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Auf Beschwerde der von Hausdurchsuchungen und Kriminalisierung Betroffenen stellt das Landgericht Flensburg nun auch in diesem Verfahren fest, dass ein Anfangsverdacht nach § 129a StGB von vornherein nicht gegeben war und daher die Durchsuchungsbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) und die daraufhin erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen rechtswidrig waren.
Am 13 Juni 2007 kam es zu Hausdurchsuchungen bei elf AntifaschistInnen aus dem Raum Oldesloe. Ihnen wurden seitens der Bundesanwaltschaft (BAW) drei Anschläge auf Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Zuliefererunternehmen sowie die Bildung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Auf Beschwerde der von Hausdurchsuchungen und Kriminalisierung Betroffenen stellt das Landgericht Flensburg nun auch in diesem Verfahren fest, dass ein Anfangsverdacht nach § 129a StGB von vornherein nicht gegeben war und daher die Durchsuchungsbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) und die daraufhin erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Betroffenen rechtswidrig waren.
Wie schon beim Vorgehen der Behörden bei weiteren 129a-Vorwürfen und Hausdurchsuchungen im gleichen Zeitraum, rund um den G8-Gipfel in Heiligendamm, stellt sich auch hier letztendlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Generalbundesanwaltschaft heraus. In weniger als 5% der 129a Verfahren gegen Linke kommt es nach der Eröffnung der Untersuchungen überhaupt zu einem Verfahren, bei nur ca.1% zu einer Anklage. "Der § 129a ist ein Gesinnungsparagraph -- und wird seitens der Generalbundesanwaltschaft auch so genutzt. Er diente, wie so oft zuvor, auch in diesem Fall, wie das Landgericht Flensburg durch sein Urteil bestätigt, hauptsächlich zum Aushorchen und Kriminalisieren ungewünschter oppositioneller Gruppen und deren Umfeld", so der Verteidiger Alexander Hoffmann.
Hausdurchsuchungen sowie weitere Maßnahmen im Rahmen dieses 129a-Verfahrens, wie z.B. großer Lauschangriff, ständige Überwachung, Verhöre an Arbeits- und Ausbildungsplätzen und im persönlichen Umfeld, sowie die pauschale Kriminalisierung, greifen erheblich in Grund- und Freiheitsrechte ein. Das betrifft u.a. das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. "Das Urteil ist rein rechtlich natürlich ein großer Erfolg und zeigt einmal mehr die Rechtswidrigkeit und Willkür des Agierens der Bundesanwaltschaft.
Die Maßnahmen bei Verdacht auf § 129 a bedeuten für die Betroffenen jedoch auch eine erhebliche Schädigung der Privatsphäre und einen gravierenden Eingriff in deren Lebenswelten. Für derartige, sogenannte immaterielle Schäden und Folgen eines solchen Verfahrens wird aber in keiner Weise eine Wiedergutmachung gewährt", kommentiert Rechtsanwältin Britta Eder das Urteil.
Mit diesem Urteil, dass die Rechtswidrigkeit und den mangelnden Anfangsverdacht feststellt, ist die Repression für die Betroffenen noch nicht zu Ende. Das Ermittlungsverfahren wurde immer noch nicht eingestellt. Es bleibt daher offen, ob weiterhin Überwachungs- und Ausforschungsmaßnahmen in rechtswidriger Weise gegen unsere MandantInnen durchgeführt werden. Wir fordern daher die jetzt zuständige Staatsanwaltschaft Flensburg auf, das Verfahren sofort einzustellen und anschließend mitzuteilen, an wen welche, auch rechtswidrig erhobene, Ermittlungsergebnisse weitergeleitet wurden, damit diese gelöscht werden und für die Zukunft eine Wiederverwertung auf jegliche Weise unterbunden wird.
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