Der Rechtsstaat funktioniert!
Aus einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wer sich für die Argumente des OVG interessiert, warum die Autobahnmaut auch ansonsten rechtmäßig ist (*gääähhn*), die vollständige Pressemitteilung findet sich hier.
»Die beiden Kläger hatten auf Erstattung der von ihnen entrichteten Mautbeträge von 22,43 € für August 2005 (9 A 2054/07) bzw. 9.837,41 € für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte März 2006 (9 A 3082/08) durch das Bundesamt für Güterverkehr geklagt. Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen zu sein, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der Mauthöhenverordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt. Der zweite Kläger, ein in den Niederlanden ansässiger Blumengroßhändler, machte geltend, sein Fahrzeug sei nach dem Autobahnmautgesetz nicht mautpflichtig, weil es sich um einen Verkaufswagen handle, der nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei.Ich tippe mal – die Entscheidungen sind noch nicht veröffentlicht – , dass das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO getroffen hat.
Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verurteilte die beklagte Bundesrepublik zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 €.
Zur Begründung hat es ausgeführt: (…) Beanstandet hat das Oberverwaltungsgericht indessen in beiden Verfahren die Berechnung der Maut. Die Toll Collect GmbH berechne die Maut nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz, sondern bezogen auf bestimmte Streckenabschnitte. Die so ermittelten Teilbeträge würden gerundet und zu einem Gesamtbetrag addiert. Diese Berechnungsweise habe dazu geführt, dass den Klägern Mautbeträge abverlangt worden seien, die in ihrer Höhe nicht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben entsprächen. Dass die Berechnungsweise im Einzelfall auch die Zahlung einer zu niedrigen Maut zur Folge haben könne, sei für die hier streitigen Erstattungsansprüche ohne Bedeutung, weil sich eine „Gegenrechnung“ von Unter- und Überzahlungen verbiete.«
Wer sich für die Argumente des OVG interessiert, warum die Autobahnmaut auch ansonsten rechtmäßig ist (*gääähhn*), die vollständige Pressemitteilung findet sich hier.
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