BVerfG erklärt CICERO-Durchsuchung für verfassungswidrig
In der Urteilsbegründung werde die polizeilichen Maßnahmen als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Pressefreiheit des Beschwerdeführers gewürdigt. Die vorinstanzlichen Gerichte, die von der Zulässigkeit der Durchsuchung ausgegangen waren, haben dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse durch einen Journalisten reiche nicht aus, um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Erforderlich seien vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von einem Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.
Derlei Hinweise konnten die VerfassungsrichterInnen im Fall der Durchsuchung bei CICERO nicht erkennen. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 69/2006 vom 31. Juli 2006, zum Urteil vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2007). In der Presse wurde bereits vor Wochen davon ausgegangen das Urteil des BVerfG würde die Pressefreiheit deutlich verteidigen und die staatlichen Repressionen rigeros angreifen.
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