Samstag, März 17, 2007

Rückhaltloses Eintreten für den Rechtsstaat

Taking the law into their own hands: Lawyers riot in Pakistan

Pakistani lawyers drag a riot policeman during an anti-government demonstration in Lahore. Lawyers boycotted court proceedings, clashed with riot police, and burned an image of Pakistani President Gen. Pervez Musharraf in a countrywide protest against the ouster of the country's top judge.

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Donnerstag, März 15, 2007

Berufsverbot vorerst gekippt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 13. März 2007 entschieden, dass das Oberschulamt Karlsruhe dem Heidelberger Lehramtsbewerber Michael Csaszkoczy zu Unrecht die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue verweigert hat (Aktenzeichen: 4 S 1805/06).

Die entgegenstehenden Bescheide des Oberschulamts wurden deshalb aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Michael
Csaszkoczy hatte sich im Sommer 2002 in Heidelberg beim Oberschulamt um eine Stelle als Realschullehrer im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beworben. Dieses lehnte die Einstellung des Realschullehrers u.a. wegen dessen Mitgliedschaft in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg ab. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe im März 2006 die von der Behörde angenommenen Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Urteil hatte deshalb für Empörung gesorgt, weil Csaszkoczy selbst zwar kein Verhalten vorgeworfen wurde, das Zweifel an seiner Verfassungstreue begründete, sondern allein wegen seiner Mitgliedschaft in der AIHD und deren Verortung in der autonomen Szene angenommen wurde. Tiefpunkt des Urteils war eine Weißwaschung der "Vergangenheitsbewältigung" in der BRD. Die AIHD kritisiert in ihrer Selbstverständniserklärung den "Bruch mit der nationalsozialistischen Vergangenheit " als "vermeintlich vollzogen". Für das VG Karlsruhewerde mit solchen Ausführungen
"...die Grenzen einer legitimen Kritik unseres Staates und seiner Verfassung mit Augenmaß weit überschritten. Hier wird die Bundesrepublik Deutschland haltlos angegriffen und diffamiert, es wird kaum verhüllt zum Kampf gegen die Grundlagen unseres Staates und die ihn tragende Gesellschaft aufgerufen. Es ist geradezu das Kennzeichen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass sie mit der extrem autoritären, im Rechtswesen völlig willkürlichen und insgesamt menschenfeindlichen Staatsordnung des so genannten Dritten Reiches radikal gebrochen hat und eine in jeder Hinsicht gegenteilige Ordnung verwirklicht. Wer dies grundsätzlich leugnet, wendet sich gegen diese Verfassung...."
Die Urteilsbegründung findet sich auf der Homepage des Solidaritätskomitees für Michael Csaszkoczy - www.gegen-berufsverbote.de)

Der Verwaltungsgerichtshof ist dem VG Karlsruhe nicht gefolgt und hat dessen Urteil "geändert". Dabei war für das Gericht maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst - nicht hinreichend berücksichtigt habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht gerecht geworden sei. Die dem Kläger vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen sei nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen. Gleichwohl lägen derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Landes zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis nicht vor, weshalb dieses nur zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden konnte.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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Rauchen weiterhin verboten

Der Bundesgerichtshof hat den Inhaber des Nix Gut Versandes vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen freisgesprochen.

Das Landgericht Stuttgart hatte ihn zuvor nach § 86a StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt, weil er Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde. Darunter befanden sich in Form eines Verbotszeichens durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze. Begründet hatte das Gericht das Urteil damit, dass durch die kommerzielle Massenverbreitung solcher Symbole die Gefahr der Wiedereinbürgerung des Hakenkreuzes bestünde.

Der vor allem für politische Strafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ihn nun freigesprochen (
Urteil vom 15. März 2007, Aktenzeichen: 3 StR 486/06). Interessant ist die Begründung:

Zunächst verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Tatbestand des § 86a StGB zu weit gefasst sei und daher der Einschränkung bedürfe. Dementsprechend hatte er schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war.

Das Stuttgarter Urteil war besonders unter Berufung auf diese BGH-Rechtsprechung kritisiert worden, etwa in einem offenen Brief des akj an die Staatsanwaltschaft Stuttgart (siehe hier). Da die betreffenden Staatsanwaltschaften und Gerichte sich
hierauf ebenso beriefen und aus diesen Entscheidungen die für ihre Ansicht passenden Argumentbausteine heraussuchten, sah sich der BGH zu einem anderen Weg veranlasst (vgl. Antwort der Staatsanwaltschaft Stuttgart auf den offenen Brief des akj.)

Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86a StGB erfasst werde, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringe. Dies gelte selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfänden und selbst nicht gebrauchen würden.

Bei den vertriebenen zahlreichen Artikeln war mit einer Ausnahme eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle der Punkband "Schleimkeim" war die Distanzierung nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Hinsichtlich dieser Ausnahme war für den 3. Strafsenat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 36/2007, tagesschau.de

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Freitag, März 09, 2007

Strafsache D. Rumsfeld

Eine Bilanz nach fünf Jahren Völkerstrafgesetzbuch

Montag
, den 12. März 2007,
um 19.00 Uhr

im Kinosaalder Humboldt-Universität zu Berlin
(Unter den Linden 6, Ostflügel, Tram: M 1, 12; Bus: 100, 200, TXL; S/U-Bahnhof Friedrichstraße)

Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein
arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen an der HU

Eine Diskussionsveranstaltung mit:

Dr. Florian Jessberger, wissenschaftlicher Assistent, Humboldt-Uni
Wolfgang Kaleck, Rechtsanwalt, Berlin (RAV)
Dr. Bernd Wagner, Rechtsanwalt, Hamburg (RAV)
Wolfgang Wieland, Mitglied des Bundestages, Bündnis 90/Die Grünen

Moderation: Marianne Heuwagen, Direktorin des Deutschlandbüros von Human Rights Watch.

Am 14. November 2006 stellte der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), das Center for Constitutional Rights (CCR) und andere Menschenrechtsorganisationen, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck bei der Generalbundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den ehemaligen US-Außenminister und andere hochrangige zivile und militärische Verantwortliche wegen Kriegsverbrechen. Die Generalbundesanwaltschaft prüft zur Zeit, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Im Zentrum der knapp 300 Seiten umfassenden Strafanzeige, die durch zahlreiche Zeugenaussagen, US-interne Memoranden und Rechtsgutachten gestützt wird, steht die Verantwortlichkeit vom ehemaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und weiteren hochrangigen militärischen und zivilen Verantwortlichen für die Anordnung, Durchführung und Organisation von Folterpraktiken (z.B. Schlaf- und Essensentzug, Stresstechniken, Maßnahmen der Desorientierungen, sog. water boarding) sowohl in Guantanamo Bay als auch in Abu Ghraib.

Ein Teil der Strafanzeige befasst sich mit der Rolle von Juristen, die durch Erstellung vermeintlicher „Rechtsgutachten“ für die Exekutive maßgeblich an der „Legalisierung“ der Verhörsfolter beteiligt waren. In den Blick genommen wird also nicht die strafrechtliche Verantwortung der unmittelbar Handelnden, sondern vor allem die der Hintermenschen, der BefehlsgeberInnen und SchreibtischtäterInnen.

Der Schutz von Menschenrechten durch staatliche oder supranationale Strafverfolgung wirft Fragen auf: Handelt es sich bei der Strafanzeige gegen Rumsfeld nur um symbolische Menschenrechtspolitik? Welche Chancen, welche Risiken und Konsequenzen ergeben sich aus der Politisierung bzw. den politischen Implikationen des Völkerstrafrechts? Welche Bilanz kann nach dem 5-jährigen Bestehen des Völkerstrafgesetzbuchs in Deutschland gezogen werden?

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Mittwoch, März 07, 2007

Kennzeichnungspflicht, vierter Versuch

Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus haben am 31. Januar einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem die individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im geschlossenen Einsatz eingeführt werden soll (Drucksache 16/225). Das ist nach 1988, 1999 und 2003 ihr vierter Versuch. Eigentlich sind außer der CDU alle dafür, aber entweder möchte man die Ängste der PolizistInnen ernstnehmen (und seien sie noch so irrational), klappt's nicht mit dem Koalitionspartner oder kollidiert mit dem Dereguliererselbstverständnis (siehe Debatte zur 1. Lesung).

Die Berliner Staatsanwaltschaft exerziert schon einmal vor, wie sie zu verfahren denkt, sollte die Kennzeichnungspflicht eingeführt werden. Wie die junge Welt berichtet, hat sie knapp eineinhalb Jahren das Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen einen Zivilpolizisten eingestellt, der bei einer Demonstration gegen den Zapfenstreich anlässlich von 50 Jahren Bundeswehr wie von Sinnen auf DemonstrationsteilnehmerInnen einprügelte und zum Teil schwer verletzte.

Sein Pech: Seine Prügelorgie wurde unter anderem vom Internetfernsehmagazin interpool.tv dokumentiert. Anders als in den üblichen Fällen, in denen die uniformierten oder anderweitig anonymisierten Beamten unerkannt bleiben, konnte der Zivilpolizist namhaft gemacht werden.

In der Einstellungsverfügung macht die Staatsanwaltschaft aus dem Beamten ein hypersensibles Nervenbündel. Das Geschehen sei turbulent gewesen, so dass sich der Beschuldigte kein zutreffendes Bild von der Sachlage habe machen können. Die Geräuschkulisse sei zu hoch und die Beleuchtung nur mäßig gewesen. Daher habe sich der Beschuldigte im Ergebnis nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht.

Dabei nimmt die Staatsanwaltschaft eine Kennzeichnung ganz anderer Art vor. Der beschuldigte Beamte firmiert in der Verfügung unter der Codiernummer 33755. Diese dient nicht der Identifizierung, sondern deren Gegenteil.

Nachtrag:
Anlässlich der Ablehnung der letzten Gesetzesinitiative von 2003 im September 2005 (!) hatte der akj-berlin bereits in der Presse Stellung genommen >>

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Dienstag, März 06, 2007

JobCenter wegen Rechtsmissbrauchs verurteilt

Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 87 AS 5053/06)
JobCenter wegen Rechtsmissbrauch zur Zahlung von Verfahrenskosten verurteilt

Die 87. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat in der heutigen Entscheidung das JobCenter Marzahn-Hellersdorf wegen der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Verfahrenskosten in Höhe von
250,00 € auferlegt. Das teilte der Anwalt des Klägers, Michael Wittich, gegenüber der freischüßler-Redaktion mit. Eigentlich ist das Sozialgerichtsverfahren beim Arbeitslosen­geld II für die Beteiligten, also auch das JobCenter, gerichtskostenfrei. Gemäß § 192 Absatz 1 Nr. 2 SGG können aber einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, wenn er Kosten da­durch verursacht, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden ist (klarer Gesetzeswortlaut und Aussichtslosigkeit des Verfahrens) und er auf die Möglich­keit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Der Vorsitzende hatte darauf hingewiesen, dass er die weitere Aufrechterhaltung des Rechtss­treits sowie der Weigerung der Abgabe eines Anerkenntnisses durch das beklagte JobCenter aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sowie der erläuterten Rechtsprechung als grob missbräuchlich ansieht.
Bereits in der vorangegangenen Eilentscheidung des Gerichts wurde die Rechtslage darge­stellt, auch das Landessozialgericht hatte in der Beschwerdeentscheidung erhebliche Beden­ken gegen die Rechtsauffassung des JobCenters geäußert und ein Anerkenntnis nahe gelegt. Nun wurde die Rechtslage in der Verhandlung erneut erläutert und auf die dazu ergangen Rechtsprechung verwiesen. Trotz dieser Hinweise hat das beklagte JobCenter seine Rechts­auffassung nicht näher begründet und auch kein Anerkenntnis erklärt unddadurch zusätzlichen Aufwand und Kosten verursacht.
hartzkurve
Unterdessen steigt die Zahl der Klagen gegen den Vollzug von Hartz IV-Gesetzen vor den Sozialgerichten weiter an. Auf seiner Homepage veröffentlichte das Berliner Sozialgericht eine "Harz-IV-Kruve" für das Jahre 2006 in Form einer Fieberkurve. Danach registrierte das Sozialgericht im Jahr 2006 insgesamt 26.185 neue Klagen und Eil-Anträge, von denen fast jedes zweite Verfahren Hartz IV (11.892 Verfahren) betraf (entspricht 45 Prozent der Eingänge). Dabei mussten die RichterInnen immer wieder grundlegende Fehler im Verwaltungsverfahren ausbügeln. Zuletzt wandte sich Gerichtspräsidentin Sabine Schudoma mit einem Protestbrief an die Senatsverwaltung, in der sie den JobCentern grundlegende Unfähigkeit bei der Bescheidung von Hartz IV-Anträgen nachwies. Bereits in einer Pressemitteilung vom 31.5.2007 hieß es: "Bereits die aktuelle Rechtslage sieht drastische Sanktionen vor, wenn Hartz-IV-Empfänger eine Arbeit verweigern. Bei der Umsetzung des Gesetzes unterlaufen den Job-Centern jedoch immer wieder Fehler. [...] Allein in diesem Jahr [2006] musste das Sozialgericht jedoch mehrere Entscheidungen der Berliner Job-Center aufheben, weil beispielsweise wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt waren."

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Samstag, März 03, 2007

Entschädigung für Rüstungsunternehmen der Wehrmacht

Laut BVerwG ist der Zweite Weltkrieg nicht Teil nationalsozialistischer Ideologie

Wie das Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2007 entschied (BVerwG 3 C 38.05), sei in der Beschäftigung von ZwangsarbeiterInnen sowie Kriegs- und Strafgefangenen während des Zweiten Weltkrieges "bei anständiger Behandlung" noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu erkennen. Das betroffene Unternehmen, welches u.a. Funk- und Funkmessgeräte für die Wehrmacht herstellte, habe durch die Zwangsarbeiterbeschäftigung dem nationalsozialistischenen System nicht erheblich Vorschub geleistet. Einer Entschädigung für die spätere Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht stünde daher insoweit nichts entgegen. Die Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Ziels, den Zweiten Weltkrieg zu gewinnen, genüge für einen Ausschluss solcher Ausgleichsleistungen nicht.

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