US-Supreme Court verhandelt über CO2-Grenzwerte
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"Sondervotum" ist der blog des arbeitskreises kritischer juristinnen und juristen an der Humboldt-Universität zu Berlin. Hier sollen merk- und denkwürdige Vorgänge in Justiz und Gesellschaft dargestellt, kommentiert und diskutiert werden, die uns alle angehen. Für den Inhalt externer Links wird keine Verantwortung übernommen.
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"Es ist schon erwägenswert, ob eine solche üble Behandlung nicht über die massive seelische Beeinträchtigung hinaus wegen der somatischen Auswirkungen in eine Körperverletzung umschlagen kann. In jedem Fall war voraussehbar, daß diese Maßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur allgemein zu einer Zunahme des den Verantwortlichen - auch im Justizministerium! - bekannten Gewaltpotentials führen, sondern auch konkret Gewalttaten unter den Gefangenen nach Anzahl und Ausmaß befördern würde."Vor diesem Hintergrund erscheine es besonders dramatisch, dass in der Förderalismusreform die Zuständigkeit für den Strafvollzug ausgerechnet an die Länder geraten sei, so Kramer.
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Stefanie Richter, Sprecherin des akj-berlin, stellt jedoch klar: „Grundsätzlich bleibt der akj-berlin bei der Forderung nach einer individuellen Kennzeichnung von BeamtInnen im geschlossenen Einsatz, um die Transparenz des polizeilichen Handelns und den Rechtsschutz bei Übergriffen zu ermöglichen.“
Stefanie Richter zieht folgendes Fazit: „Im Gegensatz zu den Vorfällen im letzten Jahr war der Polizeieinsatz bei der Sylvio-Meier-Demonstration aus unserer Sicht weitgehend korrekt.“
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"Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden (...). Solange ein Angeklagter jedoch mit seiner Aufmachung die Anfertigung von Lichtbildern von gewaltbereiten Mitgliedern der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, liegt damit eine Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden nicht vor und war subjektiv vom Angeklagten auch nicht beabsichtigt."Das Amtsgericht Rothenburg (W.) hatte sich mit diesem Urteil übrigens einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 21.04.05 (256 Cs 974/04, StraFo 2005, 477) angeschlossen, das ebenfalls einen Teilnehmer an einer antifaschistischen Gegendemo freisprach, der sich zum Schutz vor Anti-Antifa-Fotografen vermummt hatte. (Beide Urteile werden in „Die Rote Hilfe“ 2/06 ausführlich behandelt.)
"Strafbar ist nur, wenn man sich der Identitätsfeststellung durch die Polizei entzieht."Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte dies nach Meinung des Verteidigers "fatale Auswirkungen". "Das bedeutet, dass Polizisten Demonstranten die Tücher vom Gesicht reißen müssen, damit die Nazis ihre Fotoalben füllen können."
Quelle: "taz" Nord vom 21.11.06
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beck-online macht christian s. zum nazi
Der Antifaschist Christian S. ist mit seinem Versuch vor dem VG gescheitert, die Senatsinnenverwaltung zu verpflichten, dem Strafgericht die tatsächlichen Namen der als Zeugen in seinem Strafprozess aussagenden Polizeibeamten einer Sondereinsatztruppe (Politisch motivierte Straßengewalt - PMS) zu benennen sowie deren unmaskiertes Auftreten im Prozess zu erzwingen. Das Kuriose an der nachfolgenden Darstellung von beck.online ist jedoch, dass sie den wegen seiner antifaschistischen Aktionen Angeklagten zum NPD-Anhänger erklärt haben:
"Der zum Umfeld der NPD zählende Christian S., der unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung nach einem NPD-Aufzug angeklagt worden ist, ist mit seiner Klage gescheitert, das Land Berlin zu verpflichten, die Klarnamen dreier in dem Strafprozess gegen ihn aussagender Polizeibeamter einer Spezialeinheit zu benennen. Die Preisgabe der Identitäten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern, begründete das Verwaltungsgericht Berlin seine Entscheidung. Gleichzeitig entschied die Erste Kammer in dem am 16.11.2006 veröffentlichten Urteil, dass die Senatsverwaltung für Inneres nicht befugt sei, das Strafgericht anzuweisen, eine Verfremdung der Zeugen zu gestatten (Urteil vom 25.10.2006, Az.: VG 1 A 245.05).
Christian S. wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegenVollstreckungsbeamte angeklagt. Er soll während einer Gegendemonstration zu einem NPD-Aufzug in Dresden eine leere Bierflasche auf Polizeibeamte geworfen haben. In der Anklageschrift wurden als einzige Zeugen drei Polizeibeamte benannt. An Stelle der Klarnamen und der ladungsfähigen Anschriften der Zeugen wurde jeweils lediglich eine Codierungsnummer benannt. Mit Sperrerklärung vom 16.11.2005 lehnte es die Senatsverwaltung für Inneres gegenüber dem Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 96 StPO ab, die Identität der Polizeibeamten offen zu legen. Außerdem wurde das Gericht angewiesen, es den Zeugen zu gestatten, ihr Äußeres in der Hauptverhandlung zu verfremden. Zur Begründung wurde ausgeführt,die Bekanntgabe der Identität würde dem Land Berlin Nachteile bringen. DieAufklärung
gewisser schwerer Straftaten sei nur durch den Einsatz polizeilicher spezialeinheiten möglich. Die Preisgabe der Identität der Beamten dieser Spezialeinheiten würde diese Beamten gefährden und überdies ihren Einsatzwert verringern.
Polizeinamen dürfen geheim bleiben
Die vom Kläger daraufhin vor dem Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung geführte Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Erste Kammer des VG Berlin entschied, dass die verweigerte Offenlegung der wahren Identität der Polizeibeamten von § 96 StPO gedeckt sei. Zutreffend habe der zuständige Innensenat Nachteile für das Wohl des Landes bei Offenbarung der Identität der Polizeibeamten angenommen. Er habe dabei sowohl auf drohende persönliche Nachteile für die Beamten als auch auf Nachteile für die weitere Verwendung abstellen dürfen. Hinter diese öffentlichen Belange müssten im vorliegenden Fall die lediglich gering beeinträchtigten Verteidigungsrechte des Klägers zurücktreten, so das VG weiter.
VG hebt Anweisung zur Verfremdung auf
Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Anweisung an das Amtsgericht Tiergarten, es den Zeugen zu gestatten, sich in der Hauptverhandlung zu verfremden, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten gebe es nicht. Insbesondere könne § 96 StPO eine derartige Anordnung nicht tragen. Auch komme eine Umdeutung dieses Teils der
Sperrerklärung in eine Beschränkung der Aussagegenehmigung nicht in Betracht."
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. November 2006.
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